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Verordnung über die Durchführung von Vernehmlassungsverfahren

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat eine Verordnung zur Regelung des Vernehmlassungsverfahrens von baselstädtischen Behörden erlassen. Wenn Behörden künftig eine Vernehmlassung durchführen haben sie die Öffentlichkeit davon Kenntnis zu setzen und allen interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies verlangt die neue Kantonsverfassung.

Gestützt auf Paragraf 53 der neuen Kantonsverfassung hat der Regierungsrat eine Verordnung über die Durchführung von Vernehmlassungsverfahren erlassen.

Falls eine Behörde mit Ermächtigung des Regierungsrates ein Vernehmlassungsverfahren durchführt, ist sie verpflichtet, der Öffentlichkeit und allen interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vernehmlassungsverfahren müssen deshalb gemäss Verordnung im Kantonsblatt und im Internet bekannt gegeben werden; überdies wird zu solchen Geschäften usanzgemäss eine Medienmitteilung verfasst.

An Stelle eines schriftlichen Verfahrens ist auch eine konferenzielle Anhörung möglich. Die Vernehmlassungsfrist beträgt zwei Monate.

Die Verordnung wird sofort wirksam.

Weitere Auskünfte

Dr. Alexandra Schwank, Telefon +41 (0)61 267 81 84 Rechtsabteilung Justizdepartement