Vorlage zur kantonalen NFA-Vorlage geht an den Grossen Rat
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat eine Vorlage zur Anpassung von vier Gesetzen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Dazu wurde vorgängig eine breite Vernehmlassung durchgeführt deren Ergebnisse nun in die Vorlage eingeflossen sind.
Als Folge der im November 2004 von Volk und Ständen angenommenen NFA sind im Kanton Basel-Stadt per 1. Januar 2008 vier kantonale Gesetze anzupassen (Gesetzesanpassungen für den Bereich der Behindertenhilfe werden dem Grossen Rat später in einer separaten Vorlage unterbreitet). Dabei geht es um eher technische Anpassungen im Waldgesetz und im Finanzhaushaltsgesetz sowie um Anpassungen im Schulgesetz und im Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz). Der Regierungsrat hat dazu im Januar 2007 eine breite Vernehmlassung durchgeführt (vgl. dazu auch Medienmitteilung vom 9. Januar 2007 ). Die Vernehmlassungsergebnisse wurden bei der Erarbeitung der nun an den Grossen Rat verabschiedeten Vorlage berücksichtigt, wobei materielle Stellungnahmen vor allem zum Schulgesetz und zum Ergänzungsleistungsgesetz abgegeben wurden.
Schulgesetz:
Im Wesentlichen wird dem Grossen Rat beantragt, den bisherigen Paragrafen 64 "Fürsorge für Anormale" zu ändern in eine neue Regelung "Schulung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen". In der Vernehmlassung zum NFA-Ratschlagsentwurf sind die Änderungen am Schulgesetz grundsätzlich positiv aufgenommen worden. Einige Hinweise und Verbesserungsvorschläge konnten für die aktuelle Vorlage übernommen werden. Mehrfach ist darauf hingewiesen worden, dass mit der Änderung von Paragraf 64 des Schulgesetzes die Kleinklassen nicht abgeschafft werden dürfen. Dazu gilt es festzuhalten, dass sich dieser Paragraf mit der "Schulung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen" befasst. Die Kleinklassen sind damit von dieser Änderung nicht betroffen.
Vorgeschlagen wurde zudem auch, auf den eher diskriminierend wirkenden Begriff der Sonderschule zu verzichten. Weil dieser Begriff aber in der interkantonalen Zusammenarbeit und auch in der Bundesverfassung verwendet wird, soll er nun bei der Revision des Schulgesetzes noch in Klammern aufgeführt werden.
Ergänzungsleistungsgesetz:
Aufgrund der NFA müssen die kantonalen Gesetzesgrundlagen für die Ergänzungsleistungen und für die Beihilfen nicht grundlegend revidiert werden. Einen gewissen Handlungsspielraum haben die Kantone bei den Krankheits- und Behinderungskosten, dem Vermögensverzehr, bei der Tagestaxe und beim Betrag für die persönlichen Auslagen. Der Regierungsrat will diesen Handlungsspielraum dahingehend nutzen, dass keine Bevölkerungsgruppe aufgrund der NFA schlechter gestellt wird. Gleichzeitig soll auch keine Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen stattfinden. Die bisherige Pflegebeihilfe (Beihilfen für in Spitälern, Alters-, Pflege- und Behindertenheimen lebende Personen) wird neu durch Ergänzungsleistungen ersetzt. Damit kann garantiert werden, dass keine Person schlechter gestellt wird als mit der bisherigen Regelung. Die vorgeschlagene Regelung ist, abgesehen von einer Kostenverlagerung von der Sozialhilfe zu den Ergänzungsleistungen, kostenneutral ausgestaltet.
Die in der Vernehmlassung zum NFA-Ratschlag eingebrachten Forderungen nach Leistungserhöhungen oder Leistungsreduktionen wurden daher mit einer Ausnahme nicht berücksichtigt: Der Regierungsrat wird den in der Verordnung festgelegten Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner der aufgelaufenen Teuerung anpassen. Die Mehrkosten werden auf 1 bis 2 Millionen Franken geschätzt.