Verselbstständigung der Industriellen Werke Basel
MedienmitteilungRegierungsrat
Die IWB sollen im liberalisierten Strommarkt bessere Marktchancen haben. Mit der Änderung des IWB-Gesetzes möchte der Regierungsrat auch sicherstellen dass die erfolgreiche Basler Energiepolitik unter den geänderten Rahmenbedingungen des Stromversorgungsgesetzes fortgesetzt werden kann. Dazu sollen die IWB im geöffneten Markt ihre gute Positionierung halten und insbesondere im Bereich erneuerbare Energien eine führende Rolle einnehmen können. Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat einen Ratschlag für die Änderung des IWB-Gesetzes unterbreitet.
Der Regierungsrat möchte die IWB mit der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt verselbstständigen und die Steuerung neu gestalten. So kann sichergestellt werden, dass die IWB den erforderlichen Handlungsspielraum erhalten, um sich im liberalisierten Strommarkt als führender Anbieter von umweltschonend produzierter Energie durchzusetzen, ohne dass damit die Kontrolle des Unternehmens durch den Kanton verloren geht. Das Unternehmen IWB und dessen Anlagen verbleiben vollumfänglich im Eigentum des Kantons.
Die grundsätzliche Eigentümerstrategie, welche der Kanton mit den IWB verfolgt, wird auf Gesetzesstufe festgelegt. In dieser Strategie wird stärker als in der heutigen Gesetzeslage verdeutlicht, dass die Elektrizitätsversorgung des Kantons Basel-Stadt soweit möglich ohne Kernenergie erfolgen soll. Die IWB sollen nicht nur keine Beteiligungen an Kernkraftwerken halten, sondern ebenso wenig Beteiligungen an Erdgas- und Kohlegrosskraftwerken eingehen.
Die neue Organisationsform der IWB als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt bedeutet keine fundamentale Änderung der Organisationsstruktur. Mit der Neubezeichnung der Werkkommission als Verwaltungsrat geht eine Definitionsklärung im Sinne des Gesellschaftsrechtes einher. Auf einem liberalisierten Strommarkt sollen die IWB von einem fachkompetenten Verwaltungsrat geführt werden. Im Übrigen lehnt sich die vorgeschlagene Organisationsstruktur an die erfolgreichen Strukturen der Basler Kantonalbank sowie der Basler Verkehrsbetriebe an. Die Organisation und die Funktion der Geschäftsleitung gemäss dem vorliegenden Gesetzesentwurf unterscheiden sich nicht grundsätzlich vom bisherigen Geschäftsmodell. In Zukunft soll aber die Geschäftsleitung einen grösseren Entscheidungsspielraum des Unternehmens IWB nutzen können, um die vorgegebene Eigentümerstrategie in einem sich rasch wandelnden Umfeld effektiv umsetzen zu können.
Das gesamte Personal der IWB soll weiterhin nach den Bestimmungen des Personalgesetzes und des Lohngesetzes angestellt bleiben. Zudem sollen sich die IWB zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeitenden der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt anschliessen, wobei dieselben Konditionen wie für das Staatspersonal zu vereinbaren sind.
Die IWB waren bisher in der Lage, den Betrieb kostendeckend zu betreiben und dem Kanton jedes Jahr einen beträchtlichen Gewinnanteil auszuschütten. Dies soll auch in Zukunft so bleiben. Gleichzeitig brauchen die IWB aber die Möglichkeit, die in einigen Jahren resp. Jahrzehnten ablaufenden Beteiligungen an Wasserkraftkonzessionen erneuern zu können. Daher sollen die IWB künftig nicht nur auf den Kanton als Dotationskapitalgeber und allenfalls Darlehensgeber zurückgreifen müssen, sondern die erforderlichen Mittel auf dem freien Markt aufnehmen können. Damit die Tätigkeit der IWB nicht durch eine all zu grosse Fremdkapitalquote negativ beeinflusst werden kann, wird aber eine Eigenkapitalquote von mind. 40 Prozent der Bilanzsumme vorgeschrieben.
Auch nach der Verselbstständigung bleiben die IWB ein kantonales Unternehmen, das die ihm vom Kanton vorgegeben Ziele erreichen soll. Die Aufgaben und die grundsätzliche Ausrichtung der IWB werden vom Grossen Rat resp. dem Volk in Gesetzesform festgelegt. Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat eine Leistungsvereinbarung für die IWB zur Genehmigung vorlegen. Damit wird sichergestellt, dass der Grosse Rat regelmässig über die strategische Ausrichtung der IWB befinden können. Eine weitere Kontrollfunktion kann der Grosse Rat zudem über die von ihm gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats wahrnehmen.