Anpassung der Verordnung zum Gastgewerbegesetz
MedienmitteilungRegierungsrat
In Umsetzung der Volksinitiative „Schutz vor Passivrauchen“ hat der Regierungsrat die Verordnung zum Gastgewerbegesetz angepasst. Ausgeführt wird dabei was unter den drei unbestimmten Rechtsbegriffen des neuen Paragrafen im Gastgewerbegesetz Öffentlich zugängliche Räume Fumoirs und Innenräume zu verstehen ist.
Nach der Annnahme der Volksinitiative „Schutz vor dem Passivrauchen“, hat der Regierungsrat die Einführung des generellen Rauchverbots in öffentlich zugänglichen Räumen von Betrieben, die dem Gastgewerbegesetz unterstehen, per 1. April 2010 in Kraft gesetzt. Mit der Anpassung der Verordnung zum Gastgewerbegesetz werden nun die drei unbestimmten Rechtsbegriffe des neuen Paragrafen 34 des Gastgewerbegesetzes definiert:
Öffentlich zugängliche Räume:
Räume von Betrieben, die dem Gastgewerbegesetz unterstellt sind und für jedermann zum entgeltlichen Konsum von Speisen und/oder Getränken offen sind, gelten als öffentlich zugänglich. Für Vereins- und Clubwirtschaften gilt das Rauchverbot grundsätzlich nicht, da sie nur den Mitgliedern offen stehen. Falls jedoch in diesen Räumen ausnahmsweise die Öffentlichkeit bewirtet wird, unterstehen auch diese Räume dem Rauchverbot. Wenn das Rauchverbot durch die Suggerierung von Clubs, Einladungen und Mitgliedschaften umgangen wird, kommt dies einem missbräuchlichen und damit unzulässigen Verhalten gleich.
Fumoirs:
Ein Fumoir ist ein Raum innerhalb eines dem Gastgewerbegesetz unterstehenden Betriebes, in welchem geraucht werden darf. Gäste dürfen dort konsumieren, es darf ihnen aber nichts serviert werden. Das Fumoir muss abgetrennt von den übrigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen sein.
Innenräume:
Grundsätzlich gelten alle Räume eines dem Gastgewerbegesetzes unterstehenden Betriebes, welche von jedermann insbesondere zum Zweck des entgeltlichen Erwerbs von Speisen und/oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle betreten werden dürfen, als dem Rauchverbot unterstehende Innenräume. Als rauchfreie Innenräume gelten auch Zelte, Wintergärten, Hallen oder Eingangsbereiche, sofern sie auf mehr als der Hälfte aller Seiten geschlossen sind.
Über die Einführung des Rauchverbots im Kanton Basel-Stadt gemäss Paragraf 34 des Gastgewerbegesetzes wird eine Broschüre erstellt, welche Auskunft zu den häufigsten Fragen gibt.