Neue kantonale Fischereiverordnung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Wechsel der Vollzugsstelle für die Fischereigesetzgebung vom früheren Sicherheitsdepartement ins Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt sowie verschiedene Gesetzesänderungen auf Bundesebene erfordern eine umfassende Revision der bisherigen kantonalen Fischereiverordnung von 2003. Der Regierungsrat hat jetzt die neuen Ausführungsbestimmungen beschlossen und per 1. April 2011 in Kraft gesetzt.
Die kantonale Fischereiverordnung wurde letztmals im Jahr 2003 überarbeitet. Sie regelt unter anderem die Zuständigkeit für den Vollzug, die Vergabe von Fischereirechten im Pacht- und Patentsystem, die Ausübung der Fischerei mit entsprechenden Fanggeräten sowie die Gebühren. In den letzten Jahren traten auf Bundesebene verschiedene Änderungen im Bereich der Fischerei- und der Tierschutzgesetzgebung in Kraft. Dies erforderte nun eine grundlegende Revision der kantonalen Fischereiverordnung. Nach einer Vernehmlassung bei Betroffenen und Interessierten hat der Regierungsrat jetzt die neue Verordnung beschlossen und auf 1. April 2011 in Kraft gesetzt.
Die Verordnung enthält insbesondere folgende Neuerungen:
- Im Zug der Verwaltungsreorganisation wechselte die Aufsichts- und Vollzugsbehörde vom früher zuständigen Sicherheitsdepartement zum Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Die Aufgaben werden seit 2009 vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) wahrgenommen.
- In Abstimmung mit den Nachbarkantonen gelten für verschiedene Fischarten neue Schonzeiten und Fangmasse.
- Um die Verschleppung der nicht einheimischen Flusskrebsarten zu verhindern, dürfen alle Arten von Flusskrebsen nur noch von der Vollzugsbehörde gefangen werden.
- Der in der ganzen Schweiz gültige Sachkundenachweis ersetzt das frühere Sportfischerbrevet, welches im Kanton Basel-Stadt nach bestandener Fischerprüfung abgeben wurde. In diesem Zusammenhang wurden neu die Anforderungen an die Ausbildungskurse zur Erlangung der Sachkunde definiert.
Mit Ausnahme der Jugendfischereikarte (Erhöhung von CHF 10 auf CHF 20) und der Tageskarte (Reduktion von CHF 20 auf CHF 15) bleiben die übrigen, vergleichsweise tiefen Gebühren für Fischereikarten unverändert.