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Vernehmlassung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

Medienmitteilung

Regierungsrat

Das Allmendgesetz soll durch ein neues Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes abgelöst werden. Der Gesetzesentwurf geht in eine öffentliche Vernehmlassung. Das 1927 eingeführte Allmendgesetz wird der heutigen intensiven Nutzung des öffentlichen Raumes und der wichtig gewordenen Mitsprache der Bevölkerung nicht gerecht. Mit dem neuen Gesetz sollen bewährte, bisher informelle Planungsinstrumente wie die Bespielungspläne auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Der Regierungsrat schickt den Entwurf zu einem Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) in eine zweimonatige öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz soll das aus dem Jahre 1927 stammende Allmendgesetz und das Allmendgebührengesetz ersetzen.

Rechtliche Grundlage für bewährte Planungsinstrumente

Die intensiver werdende Nutzung des öffentlichen Raumes mit Freizeitnutzungen, Gastronomie, Verkauf und kulturellen Veranstaltungen führt zu zunehmenden Interessenkonflikten zwischen dem Ruhebedürfnis von Anwohnerinnen und Anwohnern und dem steigenden Bedürfnis nach Freizeitnutzungen insbesondere auf Plätzen im Stadtzentrum und am Rheinufer. Mit bisher informellen Planungsinstrumenten (Bespielungspläne, Boulevardplan, Gastronomie-Sekundärlärm-Beurteilungsinstrument) liess sich jeweils ein Interessenausgleich zwischen verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Raumes und den Anwohnerinnen und Anwohnern erzielen. Mit dem neuen Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes werden diese bewährten Planungsinstrumente auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Vereinfachte Bewirtschaftung von Räumen mit öffentlichem Charakter

Das Gesetz regelt neu sämtliche Nutzungen im öffentlichen Raum und umfasst die heutige Allmend, d.h. Strassen, Plätze und die öffentlichen Gewässer. Zusätzlich sieht das NöRG neu die Möglichkeit vor, dass weitere (auch private) Grundstücke dem Gesetz unterstellt werden können. Damit können Orte wie der Theaterplatz oder die Kaserne, die heute schon wie Allmend genutzt werden, dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass entweder der Kanton verfügungsberechtigt ist oder die Verfügungsberechtigten zugestimmt haben. So können künftig beispielsweise Pausenhöfe von Schulhäusern diesem Gesetz unterstellt werden. Grundstücke oder Teile davon, die dem Gesetz unterstellt werden, können von der Verwaltung wie Allmend behandelt werden, das heisst zum Beispiel, dass sie von der Stadtreinigung gereinigt werden, oder dass die Polizei Falschparker büssen kann.

Vereinfachung der Begriffe und Verfahren

Während das heutige Gesetz noch zwischen Bewilligung und Verleihung unterscheidet, kennt das neue Gesetz zur Vereinfachung lediglich noch die Nutzungsbewilligung. Damit wird auf die abstrakte juristische Unterscheidung zwischen gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung, welche in der Praxis oft wenig hilfreich ist, verzichtet. Jegliche über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen wird als Nutzung zu Sonderzwecken bezeichnet. Neu ist auch, dass im öffentlichen Raum Dienstbarkeiten wie Baurechte eingeräumt werden können, ohne dass ein Bebauungsplan vorliegen muss.

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 15. Juni Die Unterlagen können auf www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei/vernehmlassungen.htm heruntergeladen werden. Für interessierte Kreise führt das Bau- und Verkehrsdepartement spezielle Informationsanlässe durch.

Weitere Auskünfte

Patricia Waldner, Telefon +41 (0)61 267 67 86 Rechtsabteilung, Bau- und Verkehrsdepartement