Anpassung im Beschaffungswesen
MedienmitteilungRegierungsrat
Im Nachgang zu den Diskussionen um arbeitsrechtliche Fragen beim Messeneubau hat sich der Regierungsrat mit der Optimierung der Vergabepraxis befasst. In der Beantwortung zweier Motionen schlägt er eine Anpassung im Beschaffungsgesetz vor, wonach auch private Unternehmen bei der Ausführung von kantonalen Aufträgen dem Beschaffungsgesetz unterstellt werden können.
In der Beantwortung der Motion Heidi Mück (GB) betreffend „Beschaffungsgesetz: Senkung des Anteils der öffentlichen Hand für die Unterstellung unter das Gesetz“ schlägt der Regierungsrat eine Änderung des Beschaffungsgesetzes vor. Diese soll es dem Grossen Rat ermöglichen, Unternehmen bei der Ausführung von Aufträgen, die vom Kanton wesentlich mitfinanziert werden, dem Beschaffungsgesetz zu unterstellen. Mit der entsprechenden Gesetzesänderung kann das erklärte Ziel der Motion, die Erhöhung des Arbeitnehmerschutzes bei grossen Bauprojekten, vollumfänglich erreicht werden.
Im Unterschied zum Vorschlag der Motionäre, mit dem eine fixe Untergrenze bei der Kostenbeteiligung auf sämtliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, unabhängig von der Höhe der Auftragskosten oder der Grösse des Auftraggebers, festschreiben würde, schlägt der Regierungsrat vor, den Entscheid über die jeweilige Unterstellung unter das Beschaffungsgesetz im Einzelfall dem Grossen Rat zu überlassen. Damit kann dem Begehren der Motionärinnen und Motionäre gezielter entsprochen werden. Die direkte Umsetzung der Motion würde den Geltungsbereich der Unterstellung unter das Beschaffungsgesetz unnötig und massiv ausweiten. Um die Formulierung der nötigen gesetzlichen Anpassungen vornehmen zu können, beantragt der Regierungsrat die Umwandlung der Motion Heidi Mück in einen Anzug.
Gleichzeitig beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, die Motion Dominique König-Lüdin (SP) betreffend „Beschaffungsgesetz: Einschränkung der Weitergabe an Subunternehmen“ dem Regierungsrat nicht zu überweisen. Arbeitsrechtliche Probleme beim Beizug von Subunternehmen können mit den schon bestehenden Instrumenten gelöst werden; bereits heute können Unternehmen vertraglich einerseits zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verpflichtet und andererseits bei deren Missachtung sanktioniert werden. Die bestehenden Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Die für Kontrollen auf Baustellen zuständige Stelle (BASKO) hat bei Bauaufträgen der öffentlichen Hand dem Bau- und Verkehrsdepartement bisher noch nie Verstösse gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen gemeldet.