Der Kanton Basel-Stadt setzt in enger Anlehnung an das neue Bundesrecht die Zulassungseinschränkung für Ärztinnen und Ärzte um
MedienmitteilungRegierungsrat
Aufgrund der starken Zunahme von Zulassungen für Ärztinnen und Ärzte zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) seit Auslaufen der Zulassungseinschränkung Ende 2011, ist per 5. Juli 2013 gemäss dringlichem Bundesrecht eine neue Zulassungseinschränkung schweizweit in Kraft getreten. Die bundesrätliche Verordnung lässt den Kantonen bei der Umsetzung der Zulassungseinschränkung einen grossen Handlungsspielraum. Der Kanton Basel-Stadt setzt die Zulassungseinschränkung in enger Anlehnung an das neue Bundesrecht um. Ärztinnen und Ärzte, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, sind von der Zulassungseinschränkung von Bundesrechts wegen ausgenommen. Der Regierungsrat hat den Entwurf einer neuen Zulassungs-Einschränkungs-Verordnung genehmigt und per sofort für wirksam erklärt. Die Einschränkung der Zulassung ist auf drei Jahre befristet. Der Regierungsrat erwartet, dass spätestens Mitte 2016 eine definitive Nachfolgeregelung auf Bundesebene vorliegt.
Am 31. Dezember 2011 ist die mehrmals verlängerte Zulassungseinschränkung für Leistungserbringer ausgelaufen, ohne dass eine alternative Lösung vorlag. Die Zulassungseinschränkung war vom 4. Juli 2002 bis 31. Dezember 2011 in Kraft. Seit ihrem Wegfall hat die Anzahl Ärztinnen und Ärzte, welche neu eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP erhalten haben, in vielen Kantonen erheblich zugenommen. Gesamtschweizerisch waren die Kantone Zürich und Genf besonders stark von den Zunahmen betroffen. Auch im Kanton Basel-Stadt wurden in verschiedenen Fachrichtungen deutlich mehr Bewilligungen erteilt. So erhöhte sich die Anzahl Spezialisten um 130 von 513 auf 643 Spezialisten, wobei die Veränderungen nicht in allen Fachgebieten gleich stark ausgeprägt waren. Bei den Grundversorgern erfolgte ein Anstieg um 16 von 266 auf 282 Grundversorger. Die hohe Ärztedichte im Kanton Basel-Stadt ist dabei zu relativieren, weil nur knapp mehr als die Hälfte der zugelassenen Ärzteschaft in einem 80-100%-Pensum tätig sind und rund 43% des Patientengutes ausserhalb des Kantons ihren Wohnsitz haben.
Aufgrund dieser Entwicklung sowie der Forderung der Kantone hat das Bundesparlament am 21. Juni 2013 der befristeten Wiedereinführung der Zulassungseinschränkung zugestimmt. Mit der erneuten Einführung des angepassten Artikels 55a des Bundesgesetzes vom 18. März1994 über die Krankenversicherung (KVG), erhalten die Kantone wiederum die Möglichkeit, die Anzahl Ärztinnen und Ärzte auf ihrem Gebiet zu steuern. Ausgenommen von der Zulassungssteuerung sind Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Diese Ärztinnen und Ärzte haben weiterhin die Möglichkeit, ohne Bedürfnisnachweis eine eigene Praxis zu eröffnen und zu Lasten der OKP abzurechnen. Die Gesetzesbestimmung selbst ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.
Um das Gesetz umzusetzen, hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung (Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2013 (VEZL)) verabschiedet. Diese regelt die Details der Zulassungssteuerung und trat am 5. Juli 2013 in Kraft. Die VEZL hält wie bisher im Anhang 1 für jeden Kanton die Höchstzahlen von Ärztinnen und Ärzten nach Fachgebieten fest, welche zulasten der OKP tätig sein können. Diese Zahlen basieren auf dem Zahlstellenregister der Sasis AG im ambulanten Bereich und entsprechen dem Stand Ende November 2012. Diese Höchstzahlen dienen als Richtschnur für die Steuerung der Zulassungen im jeweiligen Fachgebiet und sollen nicht überschritten werden. Damit wird die Zulassung von einem Bedarf abhängig gemacht. Mit der Bedürfnisklausel haben die Kantone die Möglichkeit, die Ärztedichte und Ärzteverteilung besser zu steuern. Die bundesrechtliche Umsetzungsverordnung lässt den Kantonen bei der Anwendung der Zulassungsbeschränkung einen grossen Handlungsspielraum und ist auf drei Jahre befristet. Spätestens ab Mitte 2016 soll eine längerfristig und definitiv geltende Lösung auf Bundesebene vorliegen.
In der festen Erwartung, dass bis Mitte 2016 diese Lösung auf Bundesebene vorliegt, hat der Regierungsrat entschieden, die Zulassungseinschränkung umzusetzen, und dies in enger Anlehnung an das neue Bundesrecht. Trotz der im Vergleich zur früheren Zulassungseinschränkung milderen Ausgestaltung durch den Bund, ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Zulassungseinschränkung vorübergehend einen Beitrag zur Steuerung der Zulassungen leisten kann. Deshalb hat er den Entwurf einer neuen kantonalen Zulassungs-Einschränkungs-Verordnung genehmigt und per sofort für wirksam erklärt.