Neuerungen bei Wahlen und Abstimmungen bedingen Verfassungs- und Gesetzesänderungen
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat eine Vorlage für Änderungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen unterbreitet. Unter anderem soll künftig für eine gültige briefliche Stimmabgabe die persönliche Unterschrift erforderlich sein. Im Weiteren wird die Einführung benutzerfreundlicherer Stimm- und Wahlunterlagen vorgeschlagen.
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat verschiedene Anpassungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, die Änderungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen und der Kantonsverfassung bedingen.
Erfordernis der persönlichen Unterschrift bei der brieflichen Stimmabgabe
Bei der brieflichen Stimmabgabe soll neu das Erfordernis der persönlichen Unterschrift eingeführt werden. Diese ist in den meisten Kantonen eine Voraussetzung für die Gültigkeit der brieflichen Stimmangabe und erschwert unter anderem das unerlaubte Ausfüllen fremder Stimm- und Wahlzettel.
Benutzerfreundlichere Stimm- und Wahlunterlagen
Die umfangreichsten Anpassungen des Wahlgesetzes erfordert die vom Regierungsrat vorgeschlagene Einführung maschinenlesbarer Wahl- und Stimmzettel für Sachabstimmungen und Majorzwahlen. Die Stimm- und Wahlunterlagen werden dadurch übersichtlicher gestaltet und die Stimmabgabe durch Ankreuzen vereinfacht.
Mandate vor der Validierung ausüben
Vorgeschlagen wird auch eine Anpassung der Vorschriften über die Ausübung von kantonalen Mandaten vor der Validierung. Künftig sollen die gewählten Mitglieder des Regierungsrates und der Gerichte sowie das gewählte Mitglied des Ständerats – vorbehältlich der ausnahmsweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung – ihr Amt bis zu einer allfälligen Aufhebung der Wahl ausüben können. Nach geltendem Recht dürfen Personen, die in kantonale Ämter gewählt werden, ihr Amt erst ausüben, wenn allfällige Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und ihre Wahl für gültig erklärt wurde. Davon ausgenommen sind einzig die neu gewählten Grossrätinnen und Grossräte.
Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Anpassungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe sind einerseits nötig für die Einführung des Ständeratswahlrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, wie es in einer Motion Baschi Dürr verlangt wird, und andererseits zur Anpassung der Vorschriften zur Stimmberechtigung an die Begrifflichkeiten des neuen Erwachsenenschutzrechts des Bundes. In diesem Zusammenhang wurde das Rechtsinstitut der Entmündigung aufgehoben. Vom Stimmrecht ist nunmehr ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.