Teilrevision des Steuergesetzes: Neuregelung der Steuerabzüge für die Arbeitswegkosten und für die Aus- und Weiterbildungskosten
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat zu Handen des Grossen Rates einen Gesetzesentwurf für eine Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes verabschiedet. Mit der Teilrevision sollen die Abzüge für die Arbeitswegkosten und für die Aus- und Weiterbildungskosten an das Bundesharmonisierungsrecht angeglichen werden. Ausserdem sollen einige überholte Bestimmungen an die geltende Rechtsprechung und Praxis angepasst werden.
Mit der Vorlage zur Teilrevision des Steuergesetzes werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Analog zur direkten Bundessteuer soll der Abzugs der Arbeitsweg-Kosten für den Arbeitsweg auf 3‘000 Franken begrenzt werden. Es ist sachgerecht, den Abzug der Arbeitswegkosten nach oben zu limitieren, da sie aufgrund der persönlichen Wohnsitzwahl nur teilweise beruflich bedingt sind und ihre Subventionierung mittels Steuerabzügen auch raumplanerisch und umweltpolitisch wenig sinnvoll ist und falsche Anreize setzt. Mit den Erträgen werden die Mehrausgaben gedeckt, die dem Kanton durch die Finanzierung des neuen Bahninfrastrukturfonds des Bundes entstehen werden.
- Analog zur direkten Bundessteuer soll ein neuer allgemeiner Abzug für die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung ab Tertiärstufe bis 12‘000 Franken eingeführt werden. Die Steuerdeklaration und -veranlagung wird damit vereinfacht, weil die bisherige, nicht immer einfache Unterscheidung zwischen abziehbaren Weiterbildungskosten und nicht abziehbaren Ausbildungskosten wegfällt.
- Diverse Anpassungen an die Rechtsprechung und Praxis: Bei der Grundstückgewinnsteuer eine Neuumschreibung des Realwerts als Ersatz-Einstandswert, die sofortige Steuerfälligkeit bei Beendigung der wirtschaftlichen Steuerzugehörigkeit in der Schweiz sowie Vereinfachungen im Verfahren vor der Steuerrekurskommission.
Die Neuregelung der Abzüge für die Arbeitswegkosten und für die Aus- und Weiterbildungskosten sollen ab Steuerperiode 2016 wirksam werden, die der übrigen Bestimmungen mit der Rechtskraft des Gesetzesbeschlusses. Die Änderungen führen insgesamt zu Steuermehreinnahmen von rund 1.2 Mio. Franken.