Neue Spitalliste für Kanton Basel-Stadt per 1. Januar 2018
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat per 1. Januar 2018 eine neue Spitalliste für die Bereiche Akutmedizin, Rehabilitation und Psychiatrie für den Kanton Basel-Stadt erlassen. Mehrere Leistungsaufträge wurden mit den basel-städtischen Spitälern aufgrund von Änderungen ihres Leistungsangebots oder aufgrund des Nichterreichens von Mindestfallzahlen bereinigt. Damit konnte die vom Regierungsrat gewünschte Konzentration von medizinischen Leistungen und Kompetenzen weiter vorangetrieben werden.
Die Spitalliste des Kantons Basel-Stadt wurde im Hinblick auf den nahenden Ablauf der Leistungsperiode 2015 – 2017 auf den 1. Januar 2018 neu erstellt. Die Spitalliste ab 2018 berücksichtigt zum einen Anpassungen und inhaltliche Änderungen in der zugrunde liegenden Nomenklatur - den so genannten Spitalplanungs-Leistungsgruppen, welche die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren in der Akutmedizin den Kantonen zur Anwendung empfehlen. Zum anderen haben einige Spitäler ihr medizinisches Leistungsangebot angepasst oder haben zum Teil die Vorgaben von Mindestfallzahlen für die Sicherstellung der medizinischen Behandlungsqualität nicht erreicht. Gesamthaft wurden 11 Leistungsgruppen aufgrund des Nichterreichens von Mindestfallzahlen oder aufgrund der geringen Fallzahl entzogen. Bei 57 der rund 127 Leistungsgruppen wurden Anpassungen notwendig, da der Herausgeber der Leistungsgruppen-Nomenklatur die Systematik präzisiert und zum Teil vereinfacht hat.
Die einzelnen Leistungsvereinbarungen für die nächste Leistungsperiode 2018 – 2020 wurden mit den Spitälern so ausgestaltet, dass die Leistungsaufträge bei Bedarf vor Ablauf der Vereinbarungsperiode angepasst werden könnten. Damit soll sichergestellt werden, dass die angestrebten gleichlautenden Spitallisten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Rahmen des Grossprojektes „Gemeinsame Gesundheitsregion beider Basel“ dannzumal zeitnah umgesetzt beziehungsweise realisiert werden können.
Weiterhin volle Freizügigkeit zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Die volle Freizügigkeit, welche per 1. Januar 2014 zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft eingeführt wurde, bleibt weiterhin bestehen. Somit können sich die Bewohnerinnen und Bewohner der beiden Kantone in sämtlichen Spitälern, welche auf der Spitalliste des Kantons Basel-Stadt oder der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft aufgeführt sind, ohne Mehrkosten behandeln lassen.
Bei den ausserkantonalen Spitälern auf der basel-städtischen Spitalliste fanden keine Anpassungen statt. Es handelt sich dabei ausschliesslich um spezialisierte Rehabilitationskliniken, welche den basel-städtischen Patientinnen und Patienten für die Rehabilitation zur Verfügung stehen.