Verfügbarkeit von Offizieren der Blaulichtorganisationen im Ereignisfall: neue Weisung zur Nutzung der Dienstfahrzeuge des Justiz- und Sicherheitsdepartements
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat die neue Weisung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes betreffend Dienstfahrzeuge genehmigt. Neben der Nutzung von Dienstfahrzeugen während der Arbeit und des Pikettdienstes kann ein gegenüber heute eingeschränkterer Kreis von Leitungspersonen der Blaulichtorganisationen auch den Arbeitsweg mit dem Dienstfahrzeug bestreiten – neu gegen Entgelt ab dem ersten Kilometer. Damit wird die erweiterte Verfügbarkeit von Kantonspolizei und Rettung sichergestellt, vorab zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (Grossbrand, Gasexplosion, Chemieereignis, Schiffsunglück, Amok, Geisellage, Terror etc.). Bei den weiteren Schweizer Blaulichtorganisationen haben sich ähnliche Regelungen seit Jahren bewährt.
Diese Verfügbarkeit wird sichergestellt, indem ein mit Sondersignal, Funk, (Schutz-)Ausrüstung und Einsatzmaterial ausgerüstetes Dienstfahrzeug nach Hause genommen werden kann. Die Fahrzeuge werden künftig standardisiert sein. Ausserhalb des Pikettdienstes wird den Mitarbeitenden der Arbeitsweg neu ab dem ersten Kilometer mit dem Grenzkostensatz von 25 Rappen (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro effektiven Strassen-Kilometer verrechnet. Die Differenz zwischen den Vollkosten von 70 Rappen und den Grenzkosten wird neu als Lohnbestandteil versteuert.
Gegenüber der bisherigen Regelung wird der Kreis der betroffenen Offiziere auf jene der Bereichsleitung von Kantonspolizei (maximal sechs Personen) und Rettung (maximal fünf Personen) eingeschränkt. Innerhalb dieses Rahmens werden beide Kommandanten die genaue Organisation der Verfügbarkeit definieren und die betreffenden Funktionen bezeichnen.
Ferner wird in der neuen Weisung die zurückhaltende Nutzung von Dienstfahrzeugen für ausserdienstliche Fahrten während des Pikettdienstes dahingehend konkretisiert, dass pro Piketttag maximal 20 Kilometer absolviert werden dürfen.
Seinen Entscheid stützt der Regierungsrat auf den ebenfalls genehmigten neuen Absatz 2 von Paragraf 1 der Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung). Gemäss diesem Absatz können die Departemente für einzelne Bereiche der Verordnung abweichende oder ergänzende Regelungen erlassen, die durch den Regierungsrat zu genehmigen sind.
Die neue Weisung betreffend Dienstfahrzeuge des Justiz- und Sicherheitsdepartements ersetzt die bisherige Version aus dem Jahre 2013. Diese beruhte auf einer rund 25 Jahre alten Praxis bzw. Regelung und entsprach der Spesenverordnung des Kantons nicht mehr. An die jeweils geltende Weisung haben sich die Offiziere von Kantonspolizei und Rettung stets gehalten.