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Teilrevidiertes Gesetz über Motorfahrzeugbesteuerung geht in die Vernehmlassung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge will der Regierungsrat noch mehr fiskalische Anreize zur Förderung der Elektromobiliät schaffen. Wie im Gesamtkonzept Elektromobilität vorgesehen, sollen neu nicht mehr allein Personenwagen nach ökologischen Bemessungsgrundlagen besteuert werden, sondern auch Nutzfahrzeuge und Motorräder. Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement damit beauftragt, die Vernehmlassung des teilrevidierten Gesetzes durchzuführen.

Anfang Juli 2019 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat seinen Ratschlag zum Gesamtkonzept Elektromobilität überwiesen. Darin schlägt er ein Set von Massnahmen vor, um die Elektromobilität stärker zu fördern. Unter anderem soll die Motorfahrzeugsteuer im Bereich Lieferwagen überprüft werden. Personenwagen werden im Kanton Basel-Stadt schon seit der letzten Gesetzesrevision, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, nach ökologischen Bemessungsgrundlagen besteuert. Personenwagen werden seither nach Leergewicht (1.25 Franken pro zehn Kilogramm) und CO2-Emission (1.60 Franken pro Gramm pro Kilometer) besteuert. Bei elektrisch betriebenen Personenwagen ohne Verbrennungsmotor bemisst sich die Jahressteuer nur noch anhand des Leergewichts, da sie im Fahrbetrieb keine CO2-Emission aufweisen. Sie erhalten zusätzlich in der Besteuerung einen Rabatt von fünfzig Prozent auf die Motorfahrzeugsteuer.  Nicht betroffen von der Revision waren Motorräder, Gesellschafts- und Wohnmotorwagen sowie Lieferwagen, Lastwagen und Sattelschlepper. Dies soll sich nun ändern.

Mit der jetzigen Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge soll künftig auch die Besteuerung von Motorrädern, Gesellschafts- und Wohnmotorwagen sowie Lieferwagen, Lastwagen und Sattelschlepper nach ökologischeren Kriterien direkt aufgrund des Gewichts sowie der Leistung mit einem fixen Steuertarif berechnet werden. Bei Elektrofahrzeugen soll zwecks Förderung der Elektromobilität nur das Gewicht besteuert und die Leistung gar nicht berücksichtigt werden. Als zusätzlicher Anreiz für ökologische Antriebssysteme ohne Verbrennungsmotor soll während zwölf Jahren überdies ein Rabatt von fünfzig Prozent auf den errechneten jährlichen Steuerbetrag gewährt werden.

Hinweise

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 1. Dezember 2020.

Weitere Auskünfte

Zur Vernehmlassung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Medienreferat Tel. +41 61 267 49 49 Zum Gesamtkonzept Elektromobilität: Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Dr. Dominik Keller, stv. Leiter Amt für Umwelt und Energie Tel. 061 639 23 20