Erlass einer kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat beschliesst die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen, deren Bestimmungen sich eng an jene der entsprechenden Bundesverordnung anlehnen. Die Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Minderheiten sind in den letzten Jahren auch in Europa wiederholt zum Ziel gewaltsamer Aktionen oder entsprechender Planungen und Vorbereitungshandlungen geworden. Um dem damit verbundenen erhöhten Schutzbedürfnis der Minderheiten angemessen Rechnung tragen zu können, hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) erlassen. Der Bund hat gestützt auf die Bestimmungen der VSMS die Möglichkeit, an Organisationen, die Massnahmen in der Schweiz durchführen, um bestimmte Minderheiten vor Angriffen zu schützen, Finanzhilfen auszurichten. Gleichzeitig teilte der Bund seine Erwartung mit, dass auch die Kantone inskünftig entsprechende finanzielle Unterstützungsleistungen erbringen sollen.
Die neue kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS BS) soll die Gewährung solcher Finanzhilfen des Kantons zugunsten von Organisationen ermöglichen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen vor terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten zu schützen. Finanziell unterstützt werden können somit künftig Massnahmen mit folgendem Zweck: Schutz baulicher, technischer oder organisatorischer Art; Ausbildung für Mitglieder von Minderheiten im Bereich der Risikoerkennung und Bedrohungsabwehr; Sensibilisierung von Minderheiten oder Dritten hinsichtlich vorhandener Bedrohungen und angezeigter spezifischer Vorkehrungen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit sowie Information der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen über Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen.
Eingereicht werden können die Gesuche beim Generalsekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Im Unterschied zur vom Bund gewährten Finanzhilfe, die bis zu 50% der anrechenbaren Kosten einer Massnahme beträgt, wird sich der Kanton mit maximal 30% an den anrechenbaren Kosten einer Massnahme beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gesuchstellenden sich mit einer Eigenleistung an der geplanten Massnahme beteiligen. Die Pflichten der Gesuchstellenden im Rahmen des Gesuchverfahrens bzw. nach der Umsetzung der durch den Kanton finanziell unterstützten Massnahme lehnen sich ebenfalls eng an diejenigen an, welche die VSMS vorsieht. Ein Rechtsanspruch auf die Staatsbeiträge besteht nicht.
Mit dem Anzug Barbara (SP) wurde der Regierungsrat gebeten zu prüfen, ob ein klares Verfahren geschaffen werden kann, damit religiöse und andere Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen bei Bedarf Anträge zur Unterstützung ihrer Sicherheitsbestrebungen – unter anderem auch zur Mitfinanzierung von baulichen Massnahmen auch bei Mietobjekten – stellen können. Diesem Wunsch wird mit dem Erlass der VSMS BS nachgekommen.