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Teilrevision Energieverordnung: Mehr Förderbeiträge für Gesamtsanierungen und Anpassung beim Heizungsersatz

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Teilrevision der kantonalen Energieverordnung (EnV) beschlossen. Damit wird das Impulsprogramm des Bundes umgesetzt, mit welchem dem Kanton Basel-Stadt für die Jahre 2025 bis 2035 zusätzlich 3.8 Mio. Franken pro Jahr zur Verfügung stehen. Mit diesen Mitteln kann der Kanton mehr Förderbeiträge bei energetischen Gesamtsanierungen auszahlen. Die Massnahmen des Impulsprogramms leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Netto-Null-Ziels bis 2037.

Das Impulsprogramm des Bundes ist ein befristetes Förderprogramm für den Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche, erneuerbar betriebene Anlagen sowie für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden. Durch das Impulsprogramm erhält der Kanton Basel-Stadt vom Bund für die nächsten zehn Jahre zusätzliche, zweckgebundene Mittel in der Höhe von gesamthaft 38 Mio. Franken. Um die Bedingungen des Bundes zu erfüllen, hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die angepasste Energieverordnung rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Mehr Förderbeiträge für energetische Gesamtsanierungen

Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer erhalten dank gelockerter Anforderungen einfacher Zugang zum Bonus für Gesamtsanierungen und profitieren von höheren Förderbeiträgen. Der erstmalige Einbau eines zentralen Wärmeverteilsystems in Altbauliegenschaften, die bisher mit dezentralen Einzelöfen beheizt wurden, wird ebenfalls stärker gefördert. Die Sanierungsrate kann durch die zusätzlichen Bundesmittel für diese Massnahmen gesteigert und die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung vorangebracht werden. Beides ist ausschlaggebend für die Erreichung des Netto-Null-Ziels bis 2037.

Anpassung der Vorgaben für den Heizungsersatz im Fernwärmegebiet

Die Förderung dezentraler Heizungslösungen (z.B. Wärmepumpen) im Fernwärmegebiet widerspricht dem Ziel einer hohen Anschlussdichte und der daraus folgenden langfristigen Wirtschaftlichkeit der Fernwärme. Neu werden die Beitragsätze deshalb nach Teilgebieten unterschieden: Innerhalb des Fernwärmeperimeters wird es für dezentrale Heizungslösungen (Wärmepumpen und Holzheizungen) mit einer Leistung über 70 kW keine Förderbeiträge geben, und die Beiträge für kleinere Anlagen werden halbiert. Für Liegenschaftseigentümerinnen und –eigentümer innerhalb des Fernwärmegebiets, deren individuelle Energieversorgung sich bereits in der Planung befindet, gelten die bisherigen Fördersätze, insofern sie das vollständige Fördergesuch bis Ende Mai 2025 einreichen. Die Beiträge für Fernwärmeanschlüsse und Solarthermieanlagen bleiben unverändert. Ausserhalb des Fernwärmeperimeters bleiben die bisherigen Förderregeln so wie bisher bestehen. 

Die Anforderungen bei Übergangslösungen werden zudem gelockert. Dort wo Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer auf den Anschluss an die Fernwärme warten und zwischenzeitlich eine neue Gas- oder Ölheizung installieren, entfallen die bisher geforderten Energieeffizienzmassnahmen am Gebäude.