Anpassung der Swisslos-Fonds-Verordnung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat die Swisslos-Fonds-Verordnung präzisiert, um deren Anwendung mit Bezug zu dessen neuen Förderschwerpunkts «Klimaschutz und Biodiversität» zu vereinfachen und zu klären.
Der Förderschwerpunkt wurde am 1. Juli 2025 für die Dauer von vier Jahren beschlossen. Er stellt ein wichtiges Instrument dar, um das zivilgesellschaftliche Engagement für Klimaschutz, Biodiversität und Zirkularität auf dem Kantonsgebiet zu stärken bzw. gemeinnützige Projekte in diesem Zusammenhang finanziell zu unterstützen. Im Zusammenhang mit der Einrichtung des neuen Förderschwerpunkts sind Fragen aufgekommen zur Auslegung der Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung). Der Regierungsrat nimmt dies zum Anlass, einzelne Formulierungen in der Swisslos-Fonds-Verordnung zu präzisieren.
Konkret wurden bei der Revision zwei Änderungen vorgenommen. Durch das Einfügen des Adverbs «namentlich» im ersten Satz von § 2 Abs. 1 der Swisslos-Fonds-Verordnung soll unmissverständlich klargestellt werden, dass aus dem baselstädtischen Swisslos-Fonds nicht nur für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke Beiträge ausgerichtet werden können im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich, sondern auch in anderen Bereichen wie etwa Jugend, Bildung, Natur- und Umweltschutz, Gesundheit, etc.
Ferner wurde § 4 präzisiert: Künftig sollen für Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare, Workshops und ähnliche Anlässe Beiträge aus dem baselstädtischen Swisslos-Fonds ausgerichtet werden können, sofern sich diese Anlässe an einen offenen Teilnehmerkreis (also die Allgemeinheit) richten und diese Anlässe darüber hinaus gemäss den Vorgaben der Swisslos-Fonds-Verordnung gemeinnützigen Charakter haben.