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«Basel baut Zukunft»: Regierungsrat verabschiedet Vollzugsbestimmungen für dauerhaft gemeinnützigen Wohnraum

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat Änderungen der Wohnraumförderungsverordnung (WRFV) beschlossen. Damit liegt der Vollzugsrahmen für den vom Grossen Rat beschlossenen Gegenvorschlag zur kantonalen Volksinitiative «Basel baut Zukunft» vor. Auf den grossen Transformationsarealen muss künftig mindestens ein Drittel der für Wohnen geplanten Bruttogeschossfläche dauerhaft gemeinnützig vermietet werden. Die Vermietung erfolgt in Kostenmiete und unter besonderer Berücksichtigung von Personen mit geringem Einkommen und Vermögen.

Mit dem Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Basel baut Zukunft» hat der Grosse Rat die gesetzliche Verpflichtung verankert, dass auf den grossen Transformationsarealen ab 15'000 Quadratmetern mindestens ein Drittel der für Wohnen geplanten Bruttogeschossfläche dauerhaft gemeinnützig vermietet werden muss. Zu den Transformationsarealen gehören ehemalige Bahnareale sowie Industrie- und Gewerbezonen. Angesichts der angespannten Lage auf dem Basler Wohnungsmarkt ist dies ein zentraler Beitrag zur langfristigen Sicherung von preisgünstigem Wohnraum in Basel-Stadt. Die heute beschlossene Verordnungsänderung regelt den Vollzug dieser gesetzlichen Vorgaben und schafft Rechts- und Planungssicherheit für die Grundeigentümerschaften und den Kanton.

Vereinbarung vor dem Baubewilligungsverfahren

Die Grundeigentümerschaft und der Kanton halten in einer Vereinbarung verbindlich fest, dass ein Wohngebäude dauerhaft zu gemeinnützigen Zwecken vermietet wird.

Wenn Wohnraum dauerhaft gemeinnützig vermietet wird und dies vertraglich gesichert ist, beträgt die Mehrwertabgabe für diesen Anteil 20Prozent statt 40 Prozent. Dadurch kann der Mietzins tiefer angesetzt werden. Diese Vereinbarung ist neu vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens abzuschliessen. So besteht Klarheit über die Vorgaben, bevor das Projekt baulich konkretisiert wird. Zuständig für den Abschluss der Vereinbarungen und für den Vollzug ist grundsätzlich Immobilien Basel-Stadt. 

Vermietungskriterien und bewilligter Mietzins

Für den dauerhaft gemeinnützig vermieteten Wohnraum gelten verbindliche Vermietungskriterien. Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen und Vermögen – als solche gelten Personen mit Anspruch auf eine Prämienverbilligung – sind angemessen zu berücksichtigen. Als Massstab dient deren Anteil an der Bevölkerung im Kanton. Das Gesuch zur Festlegung des maximalen Nettomietzinses für dauerhaft gemeinnützig vermietete Liegenschaften muss neu vor Abschluss des ersten Mietvertrags bei Immobilien Basel-Stadt eingereicht werden. 

Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung der Vorgaben wird durch Stichproben sowie durch eine jährliche statistische Auswertung des Statistischen Amtes überprüft. Bei wiederholtem Unterschreiten der kantonalen Quote oder bei Verstössen gegen die Mietzinsvorgaben kann der Kanton gestufte Massnahmen verfügen – von Meldepflichten bis hin zu Vorgaben für die Wiedervermietung.

 

 

 

Hinweise

Die Verordnungsänderung wird im Kantonsblatt publiziert und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.