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Pensionskassengesetz: Punktuelle Anpassungen an bewährtem Gesetz

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat punktuelle Anpassungen des Pensionskassengesetzes. Die Verzinsung der Sparguthaben der Arbeitnehmenden soll flexibler gestaltet werden. Beim Teuerungsfonds soll eine Deckelung verhindern, dass sich zu viel Geld ansammelt. Die Mitarbeitenden der öffentlichen Spitäler, IWB und BVB sollen weiterhin über die gleichen Leistungen wie Angestellte des Kantons verfügen, neu sollen aber für die Beteiligungen unterschiedliche Finanzierungsbeiträge und der Verzicht auf die AHV-Überbrückungsrente möglich sein. Die Anpassungen führen zu einer finanziellen Entlastung der Beteiligungen.

Vor zehn Jahren wurde das Pensionskassengesetz umfassend überarbeitet. Die Anpassungen haben sich bewährt. Der Deckungsgrad der Pensionskasse entwickelte sich in den letzten Jahren positiv und liegt aktuell beim Vorsorgewerk des Kantons bei 111 Prozent und bei den Vorsorgewerken der öffentlichen Spitäler, Industriellen Werke Basel (IWB) und Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) zwischen 115 und 121 Prozent. Die vor zehn Jahren vorgesehenen Übergangsmassnahmen zur Stärkung des Deckungsgrades konnten beendet werden. Aufgrund des hohen Deckungsgrades wechselten per 2026 die Vorsorgewerke des Universitätsspitals Basel und der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom System der Teilkapitalisierung zur Vollkapitalisierung, womit die Staatsgarantie weggefallen ist. In einzelnen Bereichen zeigt sich jedoch Anpassungsbedarf. 

Flexiblere Verzinsung der Sparguthaben

Gemäss geltender Regelung müssen Vorsorgewerke, die im System der Teilkapitalisierung geführt werden, die Sparkapitalien zum technischen Zinssatz von aktuell 1.75 Prozent verzinsen. Zukünftig soll gemäss bundesrechtlichen Vorgaben die paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission die Verzinsung festlegen. Der Regierungsrat sieht es als richtig an, auf diese baselspezifische Regelung zukünftig zu verzichten und die Verzinsung gemäss den auch bei anderen Pensionskassen üblichen Regeln vorzunehmen. Bei guter Perfomance und hohem Deckungsgrad ermöglicht dies in Zukunft eine höhere Verzinsung der Sparguthaben der Versicherten. Diese Anpassung entspricht der Anforderung der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB).  

Deckelung des Teuerungsfonds

Weiter schlägt der Regierungsrat eine Deckelung des Teuerungsfonds vor. Die Äufnung des zweckbestimmten Teuerungsfonds kann bei ausbleibender Teuerung zu einer Überdotierung führen. Aus Sicht des Regierungsrates soll der Teuerungsfonds über ausreichend Mittel verfügen, unverhältnismässig hohe Beträge sind aber nicht sinnvoll. Wird die definierte Obergrenze erreicht, können die Beiträge befristet gesenkt werden, was zu einer finanziellen Entlastung des Arbeitgebers führt. 

Gleiche Leistungen, unterschiedliche Finanzierung bei den Beteiligungen

Grundsätzlich gilt, dass im Gesetz entweder die Leistungen oder die Finanzierung der Renten geregelt ist. Im Kanton Basel-Stadt gilt, dass sich die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt, BVB und IWB der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt anpassen. Für das Personal gelten die gleichen Bedingungen der beruflichen Vorsorge wie für das Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt. Heute leisten die öffentlichen Spitäler, IWB und BVB dieselben Beiträge wie der Kanton, obwohl dies für das gleiche Leistungsniveau nicht notwendig wäre. 

Deshalb sollen die Beteiligungen künftig nur so viel Beiträge einzahlen, wie zur Finanzierung des Leistungsniveaus des Kantons für sie notwendig sind. Dies führt zu einer finanziellen Entlastung bei den öffentlichen Spitälern, IWB und BVB. Am höchsten ist die Entlastung beim Universitätsspital Basel (USB). Zu den öffentlichen Spitälern gehören neben dem USB auch die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) und die Universitäre Altersmedizin FELIX PLATTER (UAFP).

Mit dem Vorschlag des Regierungsrats bieten die Beteiligungen ihren Mitarbeitenden bei der beruflichen Vorsorge weiterhin die gleichen Leistungen an wie der Kanton. Einzige Ausnahme ist die AHV-Überbrückungsrente, auf welche die Beteiligungen verzichten können. Dies muss jedoch durch die paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission des jeweiligen Vorsorgewerks beschlossen werden.

Weitere Auskünfte

Regierungsrätin Dr. Tanja Soland

Vorsteherin des Finanzdepartements