Gemeinsame Gesundheitsregion: Neue Verordnungen über die ambulante Zulassungsteuerung verabschiedet, Wirkungsanalyse zu ersten gleichlautenden Spitallisten liegt vor
MedienmitteilungKantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft setzen die Bundesvorgaben für die ambulante Zulassungssteuerung gemeinsam um. Die entsprechenden Verordnungen über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) treten per 1. Juli 2025 in Kraft. Die beiden Kantone sehen neu in fünf medizinischen Fachgebieten eine Zulassungsbeschränkung vor. Zudem liegt die Wirkungsanalyse für die derzeit geltenden gleichlautenden akutsomatischen Spital-listen in den beiden Kantonen vor. Die beiden Gesundheitsdirektoren beurteilen das Modell als gute Grundlage für die Erarbeitung der nächsten Spitallisten.
Neu fünf Fachgebiete mit Höchstzahlen
Die Höchstzahlenverordnung des Bundes überträgt den Kantonen die Aufgabe, das ambulante Versorgungsangebot für Ärztinnen und Ärzte bedarfsgerecht zu regulieren, indem sie in bestimmten medizinischen Fachgebieten und Regionen Höchstzahlen festlegen, um so die Anzahl der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zu beschränken. Sie muss von allen Kantonen spätestens bis zum 1. Juli 2025 umgesetzt werden. Die Berechnungsgrundlage, die sogenannten Versorgungsgrade, wurden dafür vom Bund revidiert.
In den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft unterliegen neu fünf Fachgebiete einer Zulassungsbeschränkung: Angiologie (Gefässerkrankungen), Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oto-Rhino-Laryngologie (Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. Pro Fachgebiet wurde daher eine kantonale Höchstzahl an zugelassenen Ärztinnen und Ärzten festgelegt.
Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der Gemeinsamen Gesundheitsregion (GGR) mittels gleichlautender Verordnungen. Der Vollzug wird aufgrund des Territorialitätsprinzips kantonal umgesetzt: Die Zulassung gilt nur für den Kanton, in dem sie erteilt wurde.
Im Kanton Basel-Stadt wird mit der Einführung der VZH die seit 1. April 2022 bestehende Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich mit derzeit acht regulierten Fachgebieten abgelöst. Der Bund hatte in einer Übergangsphase von 2021 bis 2025 eine vorgezogene Steuerung aufgrund kantonaler Daten ermöglicht.
Mit den vom Bund vorgegebenen Versorgungsgraden für fachärztliche praxisambulante und spitalambulante Versorgung liegen mittlerweile neue Berechnungsgrundlagen vor. Diese wenden die Kantone unter Berücksichtigung von eigenen Gewichtungsfaktoren an.
Das nationale Parlament und der Bundesrat haben in den Jahren 2020 und 2021 neue Regelungen für die Zulassung von Leistungserbringern zur Abrechnung von Leistungen gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erlassen. Die Regelungen wurden vor dem Hintergrund der hohen Ärztedichte sowie des Anstiegs der ambulanten ärztlichen Kosten implementiert. Mit einer Teilrevision der Gesundheitsgesetze haben die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt die gesetzlichen Grundlagen für deren Umsetzung geschaffen. Nun treten die kantonalen Verordnungen in Kraft und stellen den Vollzug sicher.
Wirkungsanalyse als gute Grundlage für die nächsten Spitallisten
Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben erstmals per 1. Juli 2021 gleichlautende Spitallisten in Kraft gesetzt. Nach rund vier Jahren liegt eine Wirkungsanalyse für die aktuell geltenden Spitallisten vor. Konkret wurde dabei die Wirkung der Massnahmen analysiert, welche im Hinblick auf die drei übergeordneten Ziele der optimierten Gesundheitsversorgung der Bevölkerung der beiden Kantone, der deutlichen Dämpfung des Kostenwachstums im Spitalbereich sowie der langfristigen Sicherung der Hochschulmedizin in der Region getroffen wurden.
Der Bericht zur Wirkungsanalyse wurde im Auftrag der beiden Gesundheitsdirektoren erarbeitet. Die begleitende externe Fachkommission kommt grundsätzlich zum Schluss, dass die durchgeführten Analysen aussagekräftig und für eine Bewertung der Zielerreichung geeignet sind. Sie dienen als Basis für die weitere gemeinsame Spitalplanung und den Erlass neuer Spitallisten für den Versorgungsbereich Akutsomatik ab 2027.