Neuregelung der Kosten- und Gebührenerlasse für Veranstaltungen
MedienmitteilungBau- und Verkehrsdepartement
gemeinsame Medienmitteilung Wirtschafts und Sozialdepartement und Baudepartement -- Die Praxis der Kosten- und Gebührenerlasse für Veranstaltungen ist neu geregelt worden. Neu werden nach transparenten einheitlichen Kriterien Erlasse in Höhe von 20% bis maximal 80% gewährt. Der Entscheid obliegt der Allmendverwaltung die sich dabei auf Empfehlungen der interdepartemental zusammengesetzten Kommission für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund (KVöG) stützt.
Die Kriterien, nach denen die Allmendverwaltung künftig über die Gewährung von Kosten- und Gebührenerlassen entscheidet, sind: Öffentliches Interesse an einer Veranstaltung; deren überregionale Ausstrahlung; Verwendung eines Mehrwegsystems für Getränke sowie Verwendung eines Mehrwegsystems für Esswaren. Diese vier Kriterien werden mit messbaren Indikatoren hinterlegt. Pro erfülltem Kriterium wird ein Erlass von jeweils 20% der Kosten für Gebühren und Dienstleistungen gewährt. Somit kann ein Veranstalter allein durch den Einsatz von abfallvermeidenden Mehrwegsystemen für Getränke und Esswaren 40% der Gebühren und Kosten sparen. Die maximal mögliche Reduktion der Gebühren und Kosten beträgt 80%.
Die bisherige Praxis bei der Gewährung von Gebühren- und Kosten-Reduktionen befriedigte in mehrfacher Hinsicht nicht. Insbesondere war sie nicht transparent und gewährleistete die Gleichbehandlung der Veranstalter nicht. Auch wurden die anfallenden Leistungen und Kosten, zum Beispiel für Verkehrsanordnungen, Toiletten-Anlagen, Pikett und Rettung durch Sanität/Feuerwehr, nicht ausgewiesen.
Die vier Kriterien sind jeweils mit nachvollziehbaren Indikatoren hinterlegt, die den bisher hohen Ermessensspielraum der Behörden einschränken: Ein öffentliches Interesse liegt dann vor, wenn eine Veranstaltung einen Beitrag zur Belebung der Innenstadt oder eines Quartiers leistet, der Förderung der Volksgesundheit dient und/oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt beiträgt. Das Kriterium "überregionale Ausstrahlung" wird mit acht Indikatoren gemessen, darunter die Anzahl erwarteter Besucherinnen und Besucher, deren Herkunft (regional, national, international), der Wertschöpfung des Anlasses, dessen touristische Relevanz und mediale Ausstrahlung.
Nach dem erfolgreichen Einsatz des Mehrwegbechers an der Bundesfeier sowie bei verschiedenen anderen grösseren Anlässen zeigte sich, dass die Abfallmengen jeweils deutlich reduziert werden konnten und die Stadtreinigung weniger Aufwand zu verzeichnen hatte. Diese Einsparungen sollen an die Veranstalter mit einer Gebühren- und Kosten-Reduktion von 20%, respektive 40% bei Verwendung von Mehrwegbecher und Mehrweggeschirr, weiter gegeben werden.
Ausgenommen von der Reduktion von Kosten und Gebühren sind alle Aktivitäten, die über "Messen und Märkte" geregelt werden. Ebenfalls ausgeschlossen werden Veranstaltungen, die primär durch einen "Presenting Sponsor" finanziert werden. Kriterien dafür sind, dass die Veranstaltung in Werbung und Durchführung mit einem "Presenting Sponsor" auftritt, respektive der Sponsor im Namen der Veranstaltung genannt ist, davon betroffen sind auch Veranstaltungen wie die Muba, Art, Basel World etc. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass der Kanton Veranstaltungen mit rein kommerziellem Hintergrund über die Reduktion von Gebühren und Kosten subventioniert. Keine Gebühren fallen an für Fasnacht, Silvester-Feiern, Basler Weihnacht und Bundesfeier.
Bei internationalen Sportanlässen, Eurovisions-Sendungen wie zum Beispiel "Wetten, dass…?" oder vergleichbaren Anlässen, wie auch bei grossflächigen oder auch länger andauernden Kunstinterventionen in der Innenstadt, die nur realisierbar sind, wenn die öffentliche Hand auf die entsprechenden Allmendgebühren verzichtet, besteht angesichts der grossen medialen Bedeutung und Ausstrahlung dieser Events die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung. Die KVöG wird in solchen Fällen die Möglichkeit haben, eine generelle Kosten- und Gebührenreduktion von 100% zu gewähren.
Bei einer Prüfung über die finanziellen Auswirkungen dieses Kriterienkatalogs auf die bishe¬rige Praxis hat sich gezeigt, dass mit der neuen Regelung auch kleinere Anlässe ohne grössere Schwierigkeiten auf einen Grunderlass von 20% zählen können. Mit der Einführung des Mehrwegsystems besteht die Möglichkeit, künftig einen Kosten- und Gebührenerlass von 60% zu erwirken. Für Grossanlässe sind mit dem Kriterium "überregionale Ausstrah¬lung" maximal 80% erreichbar. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass mit der neuen Regelung die bisherige Praxis nicht markant verändert wird; es entstehen bei einzelnen wenigen Anlässen Abweichungen von +/- 30%.
Alles in allem wird mit der Neuregelung der Kosten- und Gebpührenerlasse die vielfach von Veranstaltern geforderte Transparenz und Berechenbarkeit erreicht. Der verbliebene Ermessensspielraum für die Behörden ist im Sinne der Praktikabilität der Regelung und der im Einzelfall erwünschten Flexibilität unumgänglich. Können Zweifelsfälle nicht von der Allmendverwaltung, bzw. der KVöG gelöst werden, werden sie dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet.
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