Restaurationsbetriebe in Hinterhöfen: Keine neuen Einschränkungen
MedienmitteilungBau- und Verkehrsdepartement
In rund einem Dutzend Fälle müssen in Basel Restaurationsbetriebe im Interesse der Nachbarschaft im Hinterhof ihren Betrieb um 20 Uhr einstellen. Die entsprechende Auflage in den Bau- und Betriebsbewilligungen aus den letzten Jahren stützen sich vor allem auf einen Entscheid der Baurekurskommission aus dem Jahr 2004. Von einer „Weisung“, wonach in Hinterhöfen grundsätzlich nur bis 20 Uhr gewirtet werden darf, oder von einer neuen Bewilligungspraxis kann aber keine Rede sein.
In rund einem Dutzend Fälle aus den letzten Jahren kam die für den Lärmschutz verantwortliche Lärmschutzfachstelle beim Amt für Umwelt und Energie (WSU) im Rahmen der Bearbeitung von Baugesuchen, die das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BVD) ausstellt, zum Schluss, dass die Betriebszeit im Hinterhof auf 20 Uhr beschränkt werden muss. Dabei stützte sich die Lärmschutzfachstelle auf ein Urteil der Baurekurskommission von Ende April 2004, das im Fall des Restaurants Stänzler am Erasmusplatz geurteilt hatte, dass der Betrieb im Hinterhof um 20 Uhr zu schliessen sei. Sie stützte sich dabei ihrerseits auf ein wegweisendes Bundesgerichtsurteil, wonach in einem vergleichbaren Fall in der Stadt Zürich ein Lokal seine Gartenwirtschaft bereits um 19 Uhr schliessen muss.
Diese Gerichtsentscheide konkretisieren die Bestimmung im Schweizerischen Umweltschutzgesetz, dass Verhaltenslärm „das Wohlbefinden der Betroffenen nicht erheblich bzw. bei neuen Betrieben höchstens geringfügig stören“ darf. Objektiv messbare Grenzwerte gibt es in der Gesetzgebung dazu nicht, so dass die zuständige Fachstelle, in Basel ist das die Lärmschutzfachstelle, bei Baugesuchen im Einzelfall beurteilen muss, wie lange gewirtet werden darf. Das für die Bearbeitung der Gesuche verantwortliche Bau- und Gastgewerbeinspektorat übernimmt diese Beurteilung schliesslich in ihre Bau- und Betriebsbewilligung. In Basel handelt es sich in allen Fällen um neu eingegangene Gesuche, das heisst die Betriebe wussten von Anfang an, unter welchen Rahmenbedingungen sie ihren Hinterhof bewirtschaften können.
Den (denkbaren) Fall, dass eine bereits bestehende, für einen Hinterhof geltende Betriebszeit aufgrund einer Anwohnerbeschwerde eingeschränkt worden wäre, gab es in Basel bisher noch nicht.
Die Beschränkung der Betriebszeit liegt bei Hinterhöfen mit hohem Wohnanteil in der Regel bei 20 Uhr. Es sind aber – je nach örtlicher Situation – auch andere Zeiten möglich. Eine „Weisung“ oder eine gesetzliche Bestimmung, wonach Hinterhofbetriebe konsequent auf 20 Uhr zu beschränken seien, gibt es nicht. Ebensowenig handelt es sich bei den wenigen in Basel verfügten Zeitbeschränkungen auf 20 Uhr um eine neue Praxis. Die Lärmschutzfachstelle verfährt bei der Beurteilung von Lärmimmissionen in Hinterhöfen seit 2004 konsequent gleich, wie es auch dem behördenverbindlichen "Boulevardplan Innenstadt" aus dem Jahr 2006 entspricht.
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