Appellationsgericht stellt klar: Das Rauchverbot gilt
MedienmitteilungBau- und Verkehrsdepartement
Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat es in einem Grundsatzurteil in diesen Tagen klargestellt: Das Rauchverbot gilt in allen Restaurants und zwar auch in solchen, die sich selbst als Vereinslokale bezeichnen.
Kurz vor der Fasnacht hat das höchste Gericht des Kantons in bisher sechs Urteilen gegen Fümoar-Lokale die Haltung des Regierungsrates bestätigt: Das Rauchverbot gilt und zwar auch in Restaurants, die sich als Vereine bezeichnen. Somit sind Fümoar-Mitgliedschaften, Schilder am Eingang und Mitgliederausweise nutzlos. Jeder Wirt, der Rauchen lässt, handelt unrechtmässig und hat Massnahmen zu erwarten. Sie bestehen in kostenpflichtigen Verwarnungen; im Wiederholungsfall droht der Bewilligungsentzug. Wirtinnen und Wirte tun deshalb gut daran, das Rauchen in ihren Lokalen zu verbieten.
Nach den beiden Urteilen vom Juni des letzten Jahres, als es Verfügungen des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) schützte, hat das Appellationsgericht nun die ersten sechs Urteile in Verfahren des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) gefällt. Dabei hat es die Rekurse gegen kostenpflichtige Verwarnungen als in allen Teilen unbegründet abgewiesen und den Rechtsstandpunkt des BVD vollumfänglich bestätigt. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht auch der Ansicht des BVD gefolgt, wonach der vom Bundesgericht bereits beurteilte Fall aus dem Kanton Thurgau (Einzelrestaurant mit Vereinslösung) auch auf den Verein Fümoar anwendbar ist, wo sich bekanntlich über 100 Betriebe zu einem Verein zusammengeschlossen haben. Klargestellt wurde damit, dass das Rauchverbot auch für Restaurationsbetriebe gilt, die nicht dem Verein Fümoar angehören, sich aber als Einzelverein organisiert haben.
Ein Weiterzug dieser Fälle an das Bundesgericht wird dem Verein Fümoar, respektive den Rekurrenten, nicht helfen, da eine solche Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesgericht hat bereits in den beiden WSU-Fällen den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Es darf deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es in Bezug auf allfällige Beschwerden gegen die neuen Urteile des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfahren des BVD ebenso entscheiden wird.
Das BVD wird unverzüglich unter Verweis auf die vorgenannten Appellationsgerichtsentscheide die rund 70 hängigen entscheidreifen Fälle entscheiden. Die Kontrolltätigkeit wird wie bis anhin weiter geführt.
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