Eine Allgemeinverfügung regelt die Massnahmen im Umgang mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer
MedienmitteilungBau- und Verkehrsdepartement
Der für Laubbäume äusserst gefährliche Asiatische Laubholzbockkäfer (ALB) zählt zu den meldepflichtigen Schädlingen. Seit einigen Jahren bereitet sich die Stadtgärtnerei Basel auf einen möglichen Befall vor, denn gemäss Experten ist es nur eine Frage der Zeit, bis der ALB auch auf Kantonsgebiet auftritt. Bereits jetzt kommen die Vorgaben des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes zur Anwendung, für deren Umsetzung der Kanton eine Allgemeinverfügung erlässt. Diese wird im Kantonsblatt Nr. 40/2014 vom 28. Mai 2014 publiziert.
Der Asiatische Laubholzbockkäfer (ALB) ist mit seinem Gefahrenpotenzial längst eine Angelegenheit, die auf nationaler Ebene geregelt wird: Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) erliess verbindliche Massnahmen, die im Umgang mit dem ALB zu beachten sind. Unabhängig eines Befalls sind die Kantone verpflichtet, Bäume präventiv zu kontrollieren. Aufgrund der Käfer- und Larvenfunde im grenznahen Weil am Rhein und im Rheinhafen in Birsfelden fallen diese Kontrollen im Kanton Basel-Stadt intensiver und häufiger aus. Die Zuständigen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie des angrenzenden Auslands arbeiten eng zusammen und stimmen ihre Massnahmen im Dreiländereck aufeinander ab.
Weiter fordert der EPSD einen Aktionsplan, um im Ernstfall rasch handeln zu können. Eine so genannte Allgemeinverfügung regelt die Vorgaben des EPSD für den Kanton Basel-Stadt. Diese beinhaltet einerseits Präventionsvorkehrungen und andererseits Massnahmen, die bei einem Befall umgesetzt werden müssen.
Die Allgemeinverfügung kurz erklärt: Die Allgemeinverfügung nimmt die „Allgemeinheit“ in die Pflicht und ist für alle verbindlich, die einen Garten besitzen oder als Mieter oder Mieterin einen Garten pflegen. Beobachtungen, die auf einen ALB-Befall hinweisen, müssen unverzüglich dem Kantonalen Pflanzenschutzdienst Basel-Stadt, eine Abteilung der Stadtgärtnerei Basel, gemeldet werden. Ausgewiesenen ALB-Kontrolleuren ist unbeschränkt Zutritt zum eigenen Garten oder Hinterhof zu gewähren. Baum- und Strauchschnitt, der in definierten Zonen anfällt, darf nicht mehr ohne weiteres aus diesen Zonen herausgeführt werden. Wird ein ALB-Befall eindeutig nachgewiesen, müssen betroffene Sträucher und Bäume sofort entfernt und fachgerecht entsorgt werden.
Die Allgemeinverfügung wird morgen Mittwoch, 28. Mai, im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert. Registrierte Benutzer können sie bereits heute online unter www.kantonsblatt.ch einsehen. Zur Allgemeinverfügung gehört auch eine Karte mit den Befallszonen, den so genannten Fokus- und Pufferzonen. Diese ist via www.alb.bs.ch abrufbar.
Der ALB wird vorwiegend mit hölzernem Verpackungsmaterial, beispielsweise mit Steinlieferungen aus China, eingeschleppt. Er kann Bäume (inklusive Obstbäume) und Sträucher ab einer Stamm- beziehungsweise Astdicke von 1.5 cm binnen weniger Jahre zum Absterben bringen. Die Käferlarven fressen – von aussen kaum sichtbar – Gänge in die Bäume, so dass diese ihre Vitalität und Stabilität verlieren. Derart geschwächt, stehen sie nicht mehr sicher und die Äste werden brüchig. Natürliche Feinde hat der ALB in Europa (noch) keine. Ein vom ALB befallener Baum muss umgehend vor Ort zerkleinert und entsorgt werden, um die weitere Verbreitung des Käfers zu verhindern. Auf baselstädtischem Boden wurde glücklicherweise bisher kein ALB gesichtet. Dennoch ist Wachsamkeit angebracht. Ein ALB-Verdacht ist unverzüglich der ALB-Hotline 061 267 64 00 zu melden.
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