Sexualkundeunterricht: Bundesgericht bestätigt Entscheid aus Basel
MedienmitteilungErziehungsdepartement
Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt bestätigt. Gegenstand des Verfahrens waren die abgelehnten Gesuche zweier Familien um Dispensation ihrer Kinder vom Sexualkundeunterricht. Der Unterricht stelle keinen unzulässigen Grundrechtseingriff dar.
Seit 2011 setzt das Erziehungsdepartement Basel-Stadt den Leitfaden «Lernziele Sexuelle Gesundheit» mit zugehörigen Unterrichtsmaterialien für die schulische Sexualerziehung ein. Im Kindergarten und der Primarschule erfolgt dieser Unterricht nicht systematisch, sondern reaktiv. Das heisst, die Lehrpersonen reagieren auf konkrete Fragen der Kinder, im Bewusstsein, dass Sexualerziehung auf dieser Altersstufe primär Aufgabe der Eltern ist.
Die beiden Familien beantragten, ihre Kinder für die Kindergartenzeit und während der 1. und 2. Primarschulklasse vom erwähnten Unterricht zu dispensieren, da sie diverse Grundrechte verletzt sahen. Die Rekurse gegen die von der Schulleitung abgelehnten Dispensationsgesuche wurden im Sommer 2012 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt abgelehnt. Die Begründung: Der Sexualkundeunterricht beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, sei im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und damit zulässig. Die Familien rekurrierten gegen diesen Entscheid, das Appellationsgericht lehnte die Rekurse ab.
Diese Entscheide wurden nun vom Bundesgericht bestätigt. Es gelangt zur Auffassung, dass der Sexualkundeunterricht geeignet sei, das öffentlich anerkannte Ziel der Prävention vor sexuellen Übergriffen und des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Weiter diene das Obligatorium der Wahrung der Chancengleichheit aller Kinder und fördere die Integration von Angehörigen anderer Länder, Kulturen und Religionen. Entscheidend sei dabei, dass der Unterricht nur reaktiv erteilt und als Ergänzung zur Erziehungsaufgabe der Eltern verstanden wird.
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