Regierungen beider Basel genehmigen die Anpassung der jeweiligen Spitalliste und bestätigen damit die volle Freizügigkeit zwischen den beiden Kantonen ab 2014
MedienmitteilungGesundheitsdepartement
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben die Anpassung der jeweiligen Spitalliste für somatische Akutmedizin, Rehabilitation und Psychiatrie für ihre Kantone per 1. Januar 2014 verabschiedet. Damit kommen die Einwohnerinnen und Einwohner der beiden Kantone per 1. Januar 2014 in den Genuss einer kompletten Patientenfreizügigkeit.
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben beschlossen, eine volle Patientenfreizügigkeit zwischen den beiden Kantonen umzusetzen. Dazu haben sie ihre kantonalen Verordnungen und Spitallisten per 1. Januar 2014 angepasst.
Damit die neue Regelung für die Einwohnerinnen und Einwohner beider Kantone nachvollziehbar und transparent gestaltet werden konnte, haben sich die beiden Regierungen darauf geeinigt, dass jeweils die aktuell gültigen Leistungsaufträge des Standortkantons gelten sollen. So kann sichergestellt werden, dass das von einer Patientin oder einem Patienten für die notwendige medizinische Versorgung ausgewählte Spital nicht über verschiedene Leistungsaufträge der beiden Kantone verfügt.
Mit der Anpassung der Spitalliste per Anfang kommendes Jahr wird der Beschluss der beiden Regierungen vom April 2012 bezüglich Patientenfreizügigkeit zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt ebenfalls per 1. Januar 2014 umgesetzt (siehe Medienmitteilung vom 24.9.2013). Im Sinne der Stärkung des gemeinsamen Gesundheitsversorgungsraumes Nordwestschweiz wurde damals beschlossen, dass die Einwohnerinnen und Einwohner beider Kantone in den Genuss einer kompletten Freizügigkeit – gemäss der vom Bundesparlament beschlossenen freien Spitalwahl – in den beiden Kantonen kommen sollen. Das hat zur Folge, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner beider Kantone sämtliche Spitäler in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die sich auf der Spitalliste befinden, auch bei einer ausserkantonalen Wahlbehandlung ohne zusätzliche Kostenfolge zur Verfügung stehen. Es gilt der Preis, welcher zwischen den Tarifpartnern für den entsprechenden Spitalstandort verhandelt oder von den Regierungen festgesetzt wurde.
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