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Coronavirus: Weisung für Besuche in Pflegeheimen

Medienmitteilung

Gesundheitsdepartement

Das Gesundheitsdepartement hat mit Blick auf die allgemeinen Lockerungen der Massnahmen durch den Bund neu eine Weisung zur Regelung von Besuchen in Pflegeheimen erlassen. Besuche hängen primär davon ab, ob ein Pflegeheim von Covid-19-Fällen betroffen ist oder nicht. Die Weisung beruht ferner auf dem Prinzip der Verhältnismässigkeit.

Für viele Bewohnende von Pflegeheimen und ihre Angehörigen stellen strikte Besuchsverbote, wie sie derzeit oft zur Anwendung kommen, eine grosse Härte dar. Wie Besuche in Institutionen geregelt werden, überlässt der Bund den Kantonen. Mit Blick auf die allgemeinen Lockerungen der Massnahmen des Bundes hat sich das Gesundheitsdepartement dazu entschieden, neu eine Weisung zur Regelung von Besuchen in Pflegeheimen zu erlassen. Dies, um sowohl für die Pflegeheime, als auch für die Bewohnenden und ihre Angehörigen Klarheit zu schaffen.

Besuche hängen primär davon ab, ob ein Pflegeheim von Covid-19-Fällen betroffen ist oder nicht. Weiteres wichtiges Kriterium sind die räumlichen Möglichkeiten für das Durchführen der Besuche. Bevor Besuch zugelassen wird, muss jedes Pflegeheim der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartementes ein Besuchskonzept vorlegen. Das genehmigte Konzept publiziert danach das Pflegeheim auf seiner Website, ebenso das Datum, ab wann Besuchende zugelassen werden. Es ist dem Gesundheitsdepartement wichtig, dass folgende Punkte geregelt sind: Sicherstellen der Hygiene- und Abstandsvorschriften, Schutzmassnahmen wie Masken oder Plexiglasscheibe, Ort für Durchführung der Besuche, Anzahl Besuchende, Vorgehen bei Anmeldung des Besuches und Aufnahme der Personalien für eine allenfalls nötige Rückverfolgbarkeit (Contact Tracing), Vernichten der Daten der Besuchenden nach zwei Wochen.

Treten in einem Pflegeheim Covid-19-Fälle auf, ist ein Besuchsverbot zu prüfen und mit der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartementes abzusprechen. Wird ein Besuchsverbot ausgesprochen, gelten folgende Ausnahmen: Sterbende dürfen Besuch von ihren An- und Zugehörigen erhalten. Seelsorger und medizinisches Personal sind unter strikter Einhaltung der BAG-Regeln und mit Schutzmaterial zugelassen.

Weitere Auskünfte

Linda Greber Tel. +41 61 205 32 50 linda.greber@bs.ch Leiterin Abteilung Langzeitpflege Bereich Gesundheitsversorgung

Gesundheitsdepartement

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