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Schuldenbremse der Finanzkommission: Einfach verbindlich und ausgewogen.

Medienmitteilung

Grosser Rat

Die Finanzkommission schlägt dem Grossen Rat ein eigenes Modell einer Schuldenbremse vor. Das Modell beruht auf dem Ratschlag des Regierungsrates ist im Vergleich zu diesem aber deutlich einfacher. Die Finanzkommission ist davon überzeugt dass ihr Vorschlag im Grossen Rat eine breite Mehrheit finden wird.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Schuldenlast des Kantons Basel-Stadt in den 90er Jahren hat der Regierungsrat Anfang 2003 einen Ratschlag zur Einführung einer Schuldenbremse vorgelegt. Die Schuldenbremse soll ein Überschiessen der Ausgaben erschweren und dazu beitragen, dass künftig keine schmerzhaften Sparpakete mehr notwendig werden. Die Finanzkommission unterstützte dieses Vorhaben von Beginn an. In einer intensiven und sich über mehrere Monate erstreckenden Beratung gelangte sie jedoch zur Überzeugung, dass das Modell der Regierung nicht mehrheitsfähig ist und in einigen Punkten noch verbessert werden muss. Insbesondere war es ihr ein Anliegen, die Schuldenbremse möglichst einfach zu gestalten, ohne dabei Abstriche an ihrer Verbindlichkeit zu machen.

Ausgehend vom Ratschlag und dem Auftrag in der kürzlich vom Volk gutgeheissenen neuen Verfassung hat sich die Finanzkommission nach internen Diskussionen und Anhörung von Experten und Meinungsführern auf folgende Prinzipien einer Basler Schuldenbremse geeinigt:

• Einfach: Die Schuldenbremse soll einem möglichst einfachen Mechanismus folgen. Den Vorschlag des Regierungsrats erachtet die Finanzkommission als zu kompliziert.

• Verbindlich: Die Schuldenbremse muss grundsätzlich verbindlich sein und namentlich einen klaren Korrekturmechanismus für den Fall definieren, dass die Schulden das erlaubte Mass überschreiten.

• Ausgewogen: Die Schuldenbremse muss dazu führen, dass die Schulden des Kantons ein gewisses Verhältnis zur volkswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Darüber hinaus soll sie aber keine Neigung zu mehr oder weniger Ausgabenwachstum oder zu einer bestimmten Entwicklung der Staatsquote enthalten.

Das Modell der Finanzkommission enthält im Vergleich zum Ratschlag des Regierungsrates im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Zielgrösse Nettoschuldenquote:
Die Finanzkommission begrüsst, dass als Massgabe für die Schuldenbremse einerseits die Nettoschulden (Bruttoschulden abzüglich Finanzvermögen), andererseits nicht deren absolute Höhe, sondern deren Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft dienen soll. Konkret aber schlägt sie vor, zur Messung der volkswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht das kantonale Volkseinkommen zu verwenden, sondern das Bruttoinlandprodukt (BIP) der Schweiz. Die Grösse Volkseinkommen weist verglichen mit dem BIP teilweise starke und unvorhersehbare Schwankungen auf.

2. Höhe der Nettoschuldenquote
Schulden sind aus ökonomischer Sicht weder prinzipiell gut noch böse. Es gibt keine objektiven Kriterien, wie hoch das Niveau der Nettoschuldenquote sein darf – und folgerichtig unterschiedliche politische Bewertungen. Nach einer ausführlichen Diskussion hat sich die Finanzkommission auf eine maximal zulässige Schuldenquote von 7,5 Promille verständigt.

3. Korrekturmechanismus
Die Finanzkommission spricht sich wie der Regierungsrat dafür aus, dass es eines klaren Korrekturmechanismus für den Fall bedarf, dass die Schuldenquote über der zulässigen Höhe von 7,5 Promille liegt. Eine sog. Korrekturphase soll unmittelbar einsetzen, aber keinen Zeitpunkt definieren, bis zu dem die Vorgaben der Schuldenbremse wieder eingehalten werden müssen. Sobald und solange aber die Nettoschuldenquote über 7,5 Promille liegt, darf der Ordentliche Nettoaufwand lediglich mit der Teuerung wachsen. Legt die Regierung ein Budget vor, dass diese Vorgabe nicht einhält, braucht sie dafür die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln im Grossen Rat. Der Ratschlag der Regierung sah dafür nur ein absolutes Mehr vor. Wird dieses Mehr nicht erreicht, muss die Regierung dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung ein Budget vorlegen, das konform zur Schuldenbremse ist.
Im Gegensatz zum Ratschlag macht der Vorschlag der Finanzkommission in keinem Fall eine Vorgabe zur Entwicklung des Ordentlichen Nettoaufwands, wenn die Nettoschuldenquote unter dem zulässigen Wert liegt. Ganz von einer Regelung ausgenommen sind die Nettoinvestitionen in das Verwaltungsvermögen.

4. Ausgleichskonti
Der Ratschlag der Regierung sieht für den Ordentlichen Nettoaufwand sowie die Nettoinvestitionen in das Verwaltungsvermögen je eine Schattenrechnung vor, der Unter- und Überschreitungen der Budgetvorgaben gutgeschrieben bzw. belastet werden. Die Saldi dieser Ausgleichskonti könnten bzw. müssten für das nächste Budget ganz oder teilweise bezogen bzw. kompensiert werden. Der Vorschlag der Finanzkommission verzichtet vollständig auf diese Ausgleichskonti, was eine weitere Vereinfachung der Schuldenbremse mit sich bringt.

Hinweise

Der Bericht ist im Internet abrufbar unter
www.grosserrat.bs.ch/bericht_fkom_schuldenbremse.pdf

Weitere Auskünfte

Hanspeter Gass, Präsident Finanzkommission Telefon P +41 (0)61 261 98 67 Telefon G +41 (0)61 295 14 37 Mobile +41 (0)79 435 79 30 E-Mail hanspeter.gass@bluewin.ch