GSK will finanzielle Schäden von Spitälern und Kliniken abwenden und Bund in die Pflicht nehmen
MedienmitteilungGrosser Rat
Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie verfügte der Bund einschneidende Massnahmen im Gesundheitsbereich. Den schweizerischen Gesundheitseinrichtungen entstanden dadurch enorme Mehrausgaben und Mindereinnahmen. Es handelt sich um Beträge, die an die ökonomische Existenz gehen. Die Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates will mit einer Standesinitiative den Bund in die Pflicht nehmen und von ihm Kompensationen im Spitalbereich einfordern.
Am 16. März 2020 beschloss der Bundesrat in der COVID-19 Verordnung 2 einerseits, dass die Kantone private Spitäler und Kliniken verpflichten konnten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Covid-Patientinnen und -Patienten zur Verfügung zu stellen, und anderseits, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten mussten.
Der von Fachorganisationen geschätzte Schaden für die Gesundheitseinrichtungen beläuft sich allein bis Ende April 2020 auf rund 1.5 bis 1.8 Mia. Franken schweizweit. Im Kanton Basel-Stadt rechnet der Regierungsrat mit Ertragsausfällen und zusätzlichen Kosten in dreistelliger Millionenhöhe.
Die Ausfälle können wohl teilweise kompensiert werden, doch längst nicht alle. Für die GSK ist zentral, dass die für die Grundversorgung zuständigen und in der Pandemiebewältigung stark involvierten Spitäler keinen nachhaltigen finanziellen Schaden nehmen. Denn dies wäre aus versorgungspolitischer Sicht verheerend. Da der Bund die Verordnung erlassen hat, ist er – nebst Krankenkassen und Kantonen – in der Pflicht, sich an deren finanziellen Konsequenzen zu beteiligen.
Die GSK beantragt deshalb dem Grossen Rat einstimmig, dass der Kanton Basel-Stadt eine entsprechende Standesinitiative bei der Bundesversammlung einreicht. Der Bund soll sich an den durch seine Verordnung verursachten Ertragsausfällen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angemessen beteiligen: sowohl bei den betroffenen Grundversorgungsspitälern als auch bei denjenigen Spitälern, die während der Krise an der Versorgung von Covid-Patientinnen und -patienten aktiv waren.
Hinweise
Antragstext der GSK