Neues polizeiliches Instrument der Wegweisung
MedienmitteilungJustiz- und Sicherheitsdepartement
Um eine rechtliche Grundlage für die vorübergehende Wegweisung von gewaltbereiten Personen durch die Polizei von bestimmten Orten zu schaffen hat der Regierungsrat eine Ergänzung des Polizeigesetzes vorgeschlagen. Dieser neue Artikel 42a sieht die Möglichkeit eines befristeten Platzverweises von 72 Stunden Dauer und für besonders schwerwiegende Fälle von einem Monat Dauer vor. Dabei sollen ausschliesslich sicherheitspolizeiliche Überlegungen eine Rolle spielen und keine „City-Pflege“ betrieben werden. Gewalt im öffentlichen Raum oder die Besetzung der Allmend durch gewaltbereite Gruppen können und dürfen in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden.
Kern der Vorlage ist eine verbesserte Gewaltverhinderung im öffentlichen Raum. Zu diesem Zweck wird eine neue Norm im Polizeigesetz eingeführt, welche gewaltbereites Verhalten von Personen in der Öffentlichkeit verhindern soll. Die Vorteile einer polizeilichen Wegweisung liegen in der sofortigen und unmittelbaren Entschärfung der Situation beziehungsweise Gewaltspirale vor Ort. Dies unabhängig von einem, sich in der Regel über einen längeren Zeitraum erstreckenden, Strafverfahren. Einerseits werden potentiell von Gewalt betroffene Menschen, andererseits aber auch mögliche Verursacherinnen und Verursacher von Gewalt – letztere vor den Konsequenzen ihres eigenen Verhaltens – geschont. Die Kantonspolizei kann letztlich gewährleisten, dass Ruhe und Ordnung und damit Sicherheit an einem bestimmten öffentlichen Ort wieder hergestellt werden beziehungsweise bestehen bleiben. Die Massnahme der polizeilichen Wegweisung stellt im Vergleich zum Polizeigewahrsam zudem das mildere Mittel dar. Es verhindert, dass die Verursacherin oder der Verursacher von Gewalt in soziale Schwierigkeiten (Schule, Arbeitsstelle usw.) geraten.
Gesinnung, Nationalität, Geschlecht, Kleidung, kulturelle und politische Neigungen gewaltbereiter Menschen haben keinen Einfluss auf die Aussprechung einer Wegweisung. Die neue polizeiliche Massnahme richtet sich ausdrücklich nicht gegen Randständige oder Interessengruppen irgendwelcher Herkunft. Mit dem präventivpolizeilichen Instrument der Wegweisung sollen vielmehr Verursacherinnen und Verursacher von Gewalt unmittelbar - örtlich und zeitlich bestimmt - weggewiesen werden können. Gewalt wird auch im öffentlichen Raum nicht geduldet.
Gemäss dem Vorschlag des Regierungsrates für einen Artikel 42a im Polizeigesetz erhält die Polizei die Möglichkeit, Personen, die Dritte ernsthaft gefährden oder ihnen mit einer ernsthaften Gefährdung drohen, für 72 Stunden von einem bestimmten Ort wegzuweisen. Gleiches gilt für Personen, die offensichtlich eine gewalttätige Auseinandersetzung provozieren wollen oder die durch ihr Verhalten andere Menschen von der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlichen Raumes ausschliessen. In besonders schweren Fällen, insbesondere, wenn eine Person immer wieder vom gleichen Ort weggewiesen werden muss, kann die Kantonspolizei eine Wegweisung unter Strafandrohung von maximal einem Monat verfügen. Gegen eine derartige Verfügung ist eine Beschwerde möglich.
Mit dieser neuen Regelung will der Regierungsrat keineswegs bestimmte Gruppen aus dem Stadtbild verbannen oder gar sogenannte „City-Pflege“ betreiben. Es geht ausschliesslich darum, friedliche Einwohner vor gewalttätigen oder gewaltsuchenden Personen zu schützen. Ausserdem soll sichergestellt werden, dass der öffentliche Raum allen zugänglich ist und nicht von kleinen Gruppen annektiert werden kann.
Mit dieser Vorlage des Regierungsrates sind die beiden Motionen von Daniel Stolz und Anita Heer hinfällig. Diese hatten eine Ausarbeitung eines ebensolchen Artikels gefordert, respektive einen eigenen Vorschlag für einen derartigen Artikel gemacht.