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Beim Schwimmen im Rhein die Regeln beachten - Videobeitrag auf www.bs.ch

Medienmitteilung

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Ein Bad im Rhein ist herrlich es kann aber auch tödlich enden. Bei Unvorsicht fehlenden Kenntnissen und mangelndem Können gefährden Rheinschwimmerinnen und Rheinschwimmer ihr Leben. Die Polizei ruft alle Schwimmfreudigen auf sich an die Regeln und Verbote zu halten - namentlich an das dieses Jahr wegen einer Baustelle erlassene Schwimm- und Badeverbot bei der Schwarzwaldbrücke. Ein aktueller Videobeitrag auf den Seiten von www.bs.ch zeigt die wichtigsten Regeln beim Rheinschwimmen.

Die Polizei erinnert daran, dass Rheinschwimmen immer mit Risiken verbunden ist. Sie empfiehlt daher, innerhalb der mit blauen Bojen markierten Zone am Kleinbasler Ufer zu schwimmen. Viele Menschen unterschätzen die Strömung und den Wasserdruck. Jene, die im "Bach" eine Abkühlung geniessen wollen, müssen in jedem Fall sehr gute Schwimmerinnen und Schwimmer sein. Wer das erste Mal im Rhein schwimmt, sollte das nur in Begleitung einer erfahrenen Rheinschwimmerin oder eines erfahrenen Rheinschwimmers tun.

In den vergangenen Tagen und Wochen hat die Kantonspolizei Basel-Stadt zudem immer wieder festgestellt, dass sich viele Rheinschwimmerinnen und Rheinschwimmer nicht an das Verbot bei der Schwarzwaldbrücke halten. Sie bringen sich damit in Lebensgefahr. Wer das Bade- oder Schwimmverbot missachtet, muss mit einer Busse in der Höhe von 100 Franken rechnen.

Das mehrfach signalisierte Bade- und Schwimmverbot bei der Schwarzwaldbrücke hängt mit den Arbeiten an der Eisenbahnbrücke zusammen, die bis 2012 dauern: Beim Bau der beiden neuen Brückenpfeiler der Eisenbahnbrücke werden Arbeitsschiffe und Pontons mit Abspannungen und Verankerungen eingesetzt, was zu einer Verengung und Sperrung der einzelnen Brückendurchfahrten führt. Es entstehen aber auch neue gefährliche Wirbel. Der gesamte Schiffsverkehr, Gross- und Kleinschifffahrt wird im Einbahnverkehr nur durch ein Brückenjoch geleitet, was dort ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bringt, da für die Grossschifffahrt ein Kreuzungsverbot gilt und die bergwärtsfahrenden Schiffe unterhalb der Autobahnbrücke die Talfahrt abwarten müssen.

Ein aktueller Videobeitrag auf den Seiten von www.bs.ch zeigt die wichtigsten Regeln beim Rheinschwimmen.

Hinweise

Videobeitrag: www.bs.ch/bs-tv

Weitere Auskünfte

Klaus Mannhart, Telefon +41 (0)61 267 71 41 Mediensprecher Justiz- und Sicherheitsdepartement

Justiz- und Sicherheitsdepartement