Änderung der Bemessungsgrundlage für die Motorfahrzeugsteuer von Personenwagen
MedienmitteilungJustiz- und Sicherheitsdepartement
Ab 1. Januar 2018 ändert sich im Kanton Basel-Stadt die Bemessungsgrundlage zur Besteuerung von Personenwagen. Neu stützt sich die Berechnung auf das Leergewicht und die CO2-Emmissionen pro gefahrenen Kilometer. Nicht betroffen von dieser Änderung sind alle übrigen Fahrzeugarten.
Neu wird das Leergewicht mit 1,25 Franken pro zehn Kilogramm und die CO2-Emissionen mit 1,60 Franken pro Gramm besteuert. Bis anhin wurde nach Hubraum besteuert. Die bisherig ausgesprochenen Boni und Mali für Personenwagen entfallen. Bei reinen Elektrofahrzeugen bemisst sich neu die Jahressteuer nur anhand des Leergewichts. Sie erhalten zusätzlich in der Besteuerung einen Rabatt von 50 Prozent auf die Motorfahrzeugsteuer. Diese Rabatt-Regelung gilt für maximal zehn Jahre und nur solange weniger als fünf Prozent der in Basel-Stadt immatrikulierten Personenwagen Elektrofahrzeuge sind. Massgebend ist jeweils der Stand der immatrikulierten Fahrzeuge am 30. Juni des Vorjahrs.
Für Personenwagen mit dem Fahrzeugausweis-Eintrag «Veteranenfahrzeug» beträgt die Jahressteuer wie bisher pauschal 180 Franken. Die Besteuerungskriterien für alle übrigen Fahrzeugkategorien (Motorräder, Lieferwagen, Lastwagen etc.) ändern sich nicht. Die dort angewendeten Rabatte und Zuschläge werden beibehalten. Für die Berechnung der Motorfahrzeugsteuer bietet die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt einen Online-Steuerrechner an.
Die Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge geht auf einen Vorstoss aus dem Grossen Rat zurück. Dieser hat das Gesetz am 11. Januar 2017 beschlossen.