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Erläuterungen zur Initiative «Kein Lohn unter 23.–» und zum Gegenvorschlag: Klärung

Medienmitteilung

Präsidialdepartement

Die Initiative «Kein Lohn unter 23.–» sieht Ausnahmen vom Mindestlohn vor. Unter anderem sind Personen ausgenommen, die «ein obligatorisches, zeitlich befristetes Praktikum im Rahmen einer vom Kanton oder vom Bund anerkannten Ausbildung absolvieren». Die Initiative nimmt also nicht alle Praktikantinnen und Praktikanten vom Mindestlohn aus.

In den Erläuterungen zur Initiative «Kein Lohn unter 23.–» im kantonalen Abstimmungsbüchlein wird auf Seite 4 ausgeführt, dass unter anderem Praktikantinnen und Praktikanten vom Mindestlohn ausgenommen sind. Initiative und Gegenvorschlag definieren die Ausnahmen bei den Praktikantinnen und Praktikanten unterschiedlich: Laut Initiativtext ist die Ausnahme auf diejenigen Praktikantinnen und Praktikanten beschränkt, die «ein obligatorisches, zeitlich befristetes Praktikum im Rahmen einer vom Kanton oder vom Bund anerkannten Ausbildung absolvieren». 

Beim Gegenvorschlag zur Initiative gilt bei Praktikantinnen und Praktikanten die Ausnahme auch für Praktika, die nicht im Rahmen einer vom Kanton oder vom Bund anerkannten Ausbildung erfolgen. Diese Praktika ohne Ausbildungsbedingung dürfen aber längstens sechs Monate dauern. «Liegt nach Ablauf der sechs Monate ein unterzeichneter Lehrvertrag oder eine Zulassungsbestätigung zu einer eidgenössisch anerkannten Hochschule (Tertiär A) oder Institution der Höheren Berufsbildung (Tertiär B) vor, kann das Praktikum auf längstens 12 Monate verlängert werden, ohne dass der Mindestlohn gilt. Bei Branchen- und Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum kommt der Mindestlohn bis zum Abschluss des entsprechenden Praktikums ebenfalls nicht zur Anwendung.»

Der vollständige Wortlaut der Initiative und des Gegenvorschlags, u.a. mit der Aufzählung aller Ausnahmen vom Mindestlohn, kann auf den Seiten 11–17 der Abstimmungserläuterungen nachgelesen werden.