Das Referendum mit dem der Abbruch der Rosentalhäuser verhindert werden soll nimmt auf einen eine andere Materie betreffenden Grossratsbeschluss Bezug
MedienmitteilungStaatskanzlei
Für ihr Anliegen den Abbruch der Häuser an der Rosentalstrasse 9-13 zu verhindern nahmen die Referendumskomitees auf einen unzutreffenden Grossratsbeschluss Bezug.
Gegen den Grossratsbeschluss "betreffend die Inanspruchnahme von Allmend, Änderung der Zonenzuweisung, Festsetzung von Bau- und Strassenlinien sowie Genehmigung der Lärmempfindlichkeitsstufen im Bereich Rosentalstrasse 9-13" vom 8. Mai 2002 wurde das Referendum ergriffen. Laut den Unterschriftenbögen sollte damit der Abbruch der Häuser an der Rosentalstrasse 9, 11 und 13 verhindert werden. Das Referendum kam mit 4599 gültigen Unterschriften zustande.
Anstelle der Wohnhäuser an der Rosentalstrasse sieht das Vorprojekt der Inhaberin, der Zürich Versicherung, einen Neubau für Dienstleistungsnutzungen vor. Im Zusammenhang damit wurden dem Grossen Rat verschiedene nutzungsplanerische Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet (Ratschlag 9138 vom 22. Januar 2002). Der Neubau wird jedoch nicht durch den angefochtenen Grossratsbeschluss, bei dem es insbesondere um eine Zonenänderung geht, sondern durch die mit der gleichen Vorlage beantragte Änderung des Bebauungsplans "am Messeplatz" vom 16. Dezember 1999 (Grossratsbeschluss vom 8. Mai 2002 "betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes und Erlass spezieller Bauvorschriften am Messeplatz") zugelassen. Der Beschluss, gegen den sich das Referendum richtet, ist zur Erstellung des Neubaus also nicht nötig, bzw. ein Referendum gegen diesen Grossratsbeschluss verhindert den Neubau nicht. Das Referendum kann trotz dieser Situation nicht zurückgezogen werden.
Es ist dem Regierungsrat und dem Grossen Rat aber nicht möglich, den Fehler des Referendumskomitees nachträglich zu korrigieren. Weder der Regierungsrat noch der Grosse Rat sind für die Auslegung von Referenden zuständig und können auch nicht verbindlich feststellen, das Volksbegehren richte sich gegen einen anderen als den vom Referendumskomitee angeführten Beschluss. Diese Überprüfung ist einer allenfalls anzurufenden gerichtlichen Instanz vorbehalten.