Arbeitsbewilligungen für Musikerinnen und Musiker aus Drittstaaten
MedienmitteilungDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Weitere Abklärungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sowie Gespräche mit dem Bundesamt für Migration haben ergeben, dass die bisherigen nicht gesetzeskonformen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für Musikerinnen und Musiker nicht länger erteilt werden können. Den betroffenen Musikerinnen und Musikern werden jedoch Übergangsfristen bis mindestens Ende August 2015 gewährt.
Musikerinnen und Musikern aus Drittstaaten wurden in den vergangen Jahren immer wieder Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen erteilt, die gemäss Ausländergesetz so nicht hätten erteilt werden dürfen. Auf diese ungesetzmässige Bewilligungspraxis ist man anlässlich einer Überprüfung im Jahre 2013 gestossen. Die meisten MusikerInnen und Musiker wurden bereits Ende 2013 und anfangs 2014 darüber orientiert, dass diese Bewilligungen künftig nicht mehr erteilt werden können. Einige wenige Musikerinnen und Musiker wurden erst im September 2014 orientiert.
Gespräche mit dem Bundesamt für Migration haben nun ebenfalls klar ergeben, dass diese Bewilligungen auf keinen Fall weiter erteilt werden dürfen. Die Musikerinnen und Musiker können nur dann weiter in der Schweiz wohnen und arbeiten, wenn sie die strengen Voraussetzungen für kontingentierte Kurz- oder Daueraufenthaltsbewilligungen erfüllen. Dies dürfte gemäss Einschätzung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesamtes für Migration in der Regel nicht der Fall sein.
Von der Praxisänderung sind rund 55 Musikerinnen und Musiker betroffen. Für diejenigen Musikerinnen und Musiker, circa 18 Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2011 solche Bewilligungen erhalten haben, wird in Zusammenarbeit mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie dem Bundesamt für Migration nach einer humanitären Lösung gesucht. Es soll ihnen der dauernde, legale Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht werden. Den anderen Musikerinnen und Musikern wird für 2015 eine neue Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung nur erteilt, wenn sie die strengen Voraussetzungen für eine kontingentierte Kurz- oder Daueraufenthaltsbewilligung erfüllen. Kann ihnen die Bewilligung nicht erteilt werden, wird ihnen im Sinn einer Übergangsfrist letztmals eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Regel bis Ende August 2015 erteilt. Dies soll ihnen und ihren Arbeitgebenden ermöglichen, sich neu zu orientieren.