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Rheinschifffahrt: Bund und Kanton flexibilisieren Verfahren

Medienmitteilung

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Gemeinsame Medienmitteilung mit dem Staatssekretariat für Migration SEM

Unternehmen aus dem In- und Ausland, welche Kreuzfahrten auf verschiedenen europäischen Flüssen anbieten, beschäftigen teilweise auch Personal aus Drittstaaten. Das SEM, der Kanton Basel-Stadt und die Schifffahrtsbranche haben diesbezüglich eine flexiblere Lösung gefunden. Damit wird zusätzliche Rechtssicherheit und Klarheit geschaffen und ein funktionierendes Verfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit im Einklang mit geltendem Recht sichergestellt.

Für den Standort Basel ist die Schifffahrtsbranche ein wichtiger Faktor. Im Laufe des Jahres 2025 hat sich gezeigt, dass es bei den Regelungen für den Einsatz von Drittstaatenpersonal an Bord von Flussschiffen mehr Flexibilität braucht. Das SEM, der Kanton Basel-Stadt sowie die Schifffahrtsbranche haben die Situation besprochen und eine Lösung gefunden, um eine kurzfristige Erwerbstätigkeit weiterhin unter klaren Voraussetzungen zu ermöglichen. 

Angepasste Regeln für Kurzeinsätze 

Unternehmen aus dem Ausland können ihre Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen der sogenannten 8-Tage-Regelung bis zu maximal acht Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei einsetzen. Um eine Bewilligung mit längerer Dauer zu beantragen, muss der Arbeitgeber seinen operativen Sitz in der Schweiz haben. Daher gilt neu für inländische Arbeitgeber, dass eine Arbeitsbewilligung für Personal aus Drittstaaten ab dem ersten Einsatztag möglich ist. So wird sichergestellt, dass alle Schiffe unter Einhaltung der Vorgaben in der Schweiz anlegen und operieren können. Die bestehenden Regelungen für EU/EFTA-Staatsangehörige sind davon nicht betroffen.

Transnationale wirtschaftliche Aktivitäten wie die Rheinschifffahrt müssen in nationale Zulassungssysteme eingebettet werden. Die Schweiz verfolgt dabei einen eigenständigen Ansatz, der das Territorialprinzip, wirtschaftliche Interessen, Rechtssicherheit und den Schutz von Arbeitnehmenden in Einklang bringt. Andere Anrainerstaaten des Rheins oder Staaten entlang weiterer Flüsse wie der Donau haben jeweils eigene Regeln.

Schutz vor Missbrauch bleibt zentral

Die Schifffahrtsbranche ihrerseits verpflichtet sich, durch eigene Massnahmen sicherzustellen, dass entsprechende Bestimmungen wie u.a. ausländerrechtliche Lohn- und Arbeitsbedingungen jederzeit eingehalten werden. Sie informiert ihre Mitglieder intern über die angepassten Regelungen. Das SEM wird die Umsetzung mit dem Kanton Basel-Stadt abstimmen.

Weitere Auskünfte

Staatssekretariat für Migration SEM

Mediendienst

Christoph Brutschin

Präsident Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft SVS

Florian Röthlingshöfer

Direktor Schweizerische Rheinhäfen

Nicole Hostettler

Amtsleiterin Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt