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Neue Sonderbestimmungen für Betreuungskräfte ab 1. Dezember

News

Am 1. Dezember 2025 treten neue Sonderregelungen für Live-in-Betreuende in Kraft. Die neuen Bestimmungen, die für Betreuungspersonen gelten, die über Personalverleiher in Privathaushalten tätig sind, wurden zwischen den Sozialpartnern ausgearbeitet.

Live-in-Betreuende wohnen im Haushalt der betreuten Personen und erbringen dort Betreuungsleistungen. Dabei handelt es sich um einfache Hilfstätigkeiten, die keine spezielle Ausbildung erfordern. Bereits im Dezember 2021 hatte das Bundesgericht entschieden, dass das Arbeitsgesetz auf Betreuungspersonen anwendbar ist, die als Angestellte von Personalverleihern in Privathaushalten arbeiten.

Die neuen Sonderbestimmungen gelten für Live-in-Betreuende in einem Dreiparteienverhältnis zwischen Personalverleiher, Betreuungsperson und Privathaushalt. Sie definieren Arbeits- und Ruhezeiten und halten fest, dass eine Einzelperson keine durchgehende 24-Stunden-Betreuung leisten darf. Die Bestimmungen gelten für Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen.

Zu den zentralen Punkten gehören Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit, klar geregelte Vorgaben zum Bereitschaftsdienst, verbindliche Ruhezeiten sowie die Pflicht, Arbeitszeiten und Einsätze vollständig zu dokumentieren und von allen Beteiligten visieren zu lassen.

Weitere Auskünfte

Angelos Gerasimou
Leiter Arbeitsinspektorat
+41 61 267 88 17angelos.gerasimou@bs.ch