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Rechtswidriger Versand von Gefahrgut im Onlinehandel

News

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt wollte wissen, ob Onlineshops Gefahrgüter als solche erkennen, richtig verpacken und kennzeichnen und beim Transportunternehmen korrekt deklarieren, sodass der Versand gesetzeskonform durchgeführt werden kann. 25 von 27 Betrieben mussten beanstandet werden.

Der Onlinehandel boomt und mit ihm die Menge der per Paket versandten Waren. Doch nicht alle versandten Pakete enthalten harmlose Artikel. Häufig werden Gefahrgüter wie brennbare Flüssigkeiten, ätzende Chemikalien, pyrotechnische Artikel oder Lithiumbatterien geliefert. Die unsachgemässe Handhabung solcher Sendungen birgt Risiken für Mensch, Umwelt und Infrastruktur. Ein rechtswidriger Versand von Gefahrgut ist für Logistikunternehmen und deren Mitarbeitende besonders problematisch. Wird ein Gefahrgut falsch oder nicht als solches deklariert, fehlen den Transporteuren die notwendigen Informationen, um Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen oder im Notfall angemessen zu reagieren.

Die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sind im europäischen Übereinkommen ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route) geregelt. Ziel des ADR ist, die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Gefahrguttransporten auf europäischen Strassen zu garantieren. Für den Versand und die Beförderung kleinerer Mengen gefährliche Güter sieht das ADR je nach Menge und Stoffklasse Erleichterungen vor. Selbst bei kleineren Mengen ist der Absender jedoch verpflichtet, die gefährlichen Güter ordnungsgemäss zu verpacken und die Versandstücke entsprechend zu kennzeichnen. Der Beförderer ist seinerseits verpflichtet, die Gefahrgüter gesetzeskonform zu transportieren. Wenn aber der Absender das Gefahrgut nicht als solches deklariert, kann der Beförderer seiner Verpflichtung nicht nachkommen. 

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt wollte wissen, wie der Onlinehandel mit diesen Anforderungen umgeht. Es hat 27 online-Shops mit Sitz in Basel-Stadt kontrolliert. Von diesen 27 kontrollierten Betrieben konnte nur einer die vollständige Einhaltung der Vorschriften nachweisen. Ein weiteres Unternehmen konnte aufzeigen, dass bisher noch niemand Gefahrgüter über den Onlineshop bezogen hat. Somit haben 25 der 27 Betriebe die Gefahrgutvorschriften nicht eingehalten. Zwei dieser Betriebe haben zudem Gefahrguttransporte selbst durchgeführt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Die beanstandeten Betriebe wurden per Verfügung aufgefordert, einen gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Einige haben daraufhin das Sortiment angepasst, andere die Prozesse.

Die hohe Beanstandungsquote zeigt, dass sich die meisten Betreiber von Onlineshops ihrer Verantwortung nicht bewusst sind und dementsprechend dem gesetzeskonformen Versand gefährlicher Güter nicht nachkommen. Da unsere Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit schweizweit vorkommen, wurden weitere zuständige kantonale Behörden auf das Problem aufmerksam gemacht.

Weitere Auskünfte

Kantonales Laboratorium

Kannenfeldstrasse 2
4056 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag:
08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr

Freitag:
08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr