Mehr Flexibilität für Bauvorhaben an lärmbelasteten Lagen
NewsSeit 1. April 2026 sind die revidierten Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung in Kraft. Ziel der Anpassungen ist es, die Siedlungsentwicklung nach innen zu stärken und den Lärmschutz besser in die Planung zu integrieren.
Neu können Bauzonen auch in lärmbelasteten Gebieten ausgeschieden oder angepasst werden, selbst wenn Immissionsgrenzwerte überschritten werden – vorausgesetzt, Freiräume und Wohnqualität werden angemessen verbessert. Im Baubewilligungsverfahren steht der Bauherrschaft nach einer verhältnismässigen Optimierung ein abschliessender Massnahmenkatalog zur Verfügung, aus dem sie ohne Ausnahmebewilligung die passende Lärmschutzmassnahme wählen kann. Dies erhöht die Rechtssicherheit und vereinfacht die Verfahren.
Empfehlung: Bauherrschaften sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Projekt von Lärmgrenzwertüberschreitungen betroffen ist, und bei Bedarf das Amt für Umwelt und Energie für eine Beratung kontaktieren.
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