Neuer Kulturvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft an die Parlamente überwiesen

Grundlage für die Kulturpartnerschaft ab 2022

Die Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben den neuen Kulturvertrag und die Parlamentsvorlagen für die Kulturpartnerschaft ab 2022 an den Grossen Rat und an den Landrat überwiesen. Der neue Kulturvertrag regelt die Abgeltung des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Basel-Stadt für kulturelle Zentrumsleistungen. Diese wurde auf mindestens 9,6 Mio. Franken pro Jahr festgelegt, wobei eine Erhöhung erstmals 2028 und nachfolgend alle vier Jahre geprüft wird. Mit der neuen Kulturpartnerschaft können das Bestehen aller betroffenen Institutionen gesichert und zugleich die gemeinsame projektorientierte Förderung der beiden Kantone gestärkt werden. Die Regierungen sind überzeugt, dass die neu definierten Eckwerte die Grundlage für eine zukunftsgerichtete und nachhaltige Kulturpartnerschaft darstellen.

Im Oktober 2018 haben die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Eckwerte für den neuen Kulturvertrag und die neue Kulturpartnerschaft ab 2022 definiert: Der Kanton Basel-Landschaft entrichtet künftig eine Abgeltung von 9,6 Mio. Franken pro Jahr an den Kanton Basel-Stadt. Von Dezember 2018 bis März 2019 wurde eine öffentliche Vernehmlassung zum Entwurf des neuen Staatsvertrags und dem gemeinsamen Bericht der Regierungen durchgeführt. Der Vertrag und die Ergebnisse der Verhandlungen zur neuen Kulturpartnerschaft wurden in der Mehrheit der Rückmeldungen positiv aufgenommen. Aufgrund der Auswertung der Ergebnisse wurde der Vertrag um eine Überprüfungsklausel ergänzt. Demnach wird alle vier Jahre, erstmals 2028, eine Erhöhung der Abgeltung geprüft.

Kulturpartnerschaft ab 2022
Wie im bisherigen Kulturvertrag sind die Mittel aus dem Kanton Basel-Landschaft zweckgebunden für kulturelle Zentrumsleistungen im Bereich des professionellen zeitgenössischen Kulturschaffens. Der Kanton Basel-Landschaft entrichtet die Abgeltung künftig an den Kanton Basel-Stadt und nicht mehr an einzelne Institutionen. Die Verteilung der Mittel an die Institutionen erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt aufgrund von Kriterien, die vertraglich festgelegt werden. Als Grundlage für die künftige Verteilung der Mittel wird in der Saison 2019/2020 eine Kulturpublikumsbefragung durch das Statistische Amt Basel-Stadt durchgeführt. Die Höhe der Abgeltung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt ermöglicht, gemeinsam mit einer Entflechtung der Zuständigkeiten, dass die Zukunft aller 17 betroffenen Institutionen gesichert werden kann.

Im Bereich der partnerschaftlichen Projekt- und Produktionsförderung setzen die beiden Regierungen ein sichtbares Zeichen für eine starke gemeinsame Förderpartnerschaft, indem die Finanzierung der bikantonalen Fachausschüsse BS/BL ab 2022 vollständig paritätisch ausgestaltet wird. Der Kanton Basel-Landschaft erhöht dazu seine Beiträge an die gemeinsamen Fachausschüsse Literatur, Tanz und Theater sowie Musik. Ein neu eingerichteter regionaler Fachkredit Strukturentwicklung BS/BL wird die punktuelle Unterstützung von Institutionen, Vereinen und Festivals aus beiden Kantonen für Struktur- und Organisationsentwicklungen ermöglichen.

Entscheide für eine zukunftsgerichtete und nachhaltige Kulturpartnerschaft
Mit dem neuen Kulturvertrag wird ein Systemwechsel im Sinn einer Entflechtung von Zuständigkeiten in der institutionellen Förderung vollzogen, während gleichzeitig die projektorientierte Förderung gestärkt wird. Die Regierungen sind überzeugt, dass die neu definierten Eckwerte die Grundlage für eine zukunftsgerichtete und nachhaltige Kulturpartnerschaft darstellen.

Impulse für die Kulturförderung im Kanton Basel-Landschaft
Das Konzept für die zeitgenössische Kunst- und Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft war zeitgleich zum Kulturvertrag in der Vernehmlassung. Es wurde sehr positiv aufgenommen, insbesondere die Absicht zur verstärkten Zusammenarbeit mit den Gemeinden im Bereich der Kulturförderung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft legt es dem Landrat unverändert zur Kenntnisnahme vor.

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