Das Covid-19-Gesetz ist wichtig für den Kanton Basel-Stadt

Am 13. Juni 2021 wird über das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) abgestimmt. Der Regierungsrat spricht sich klar für ein Ja zu diesem Gesetz aus.

Im Frühling 2020 stieg die Zahl von Coronapatientinnen und -patienten in den Spitälern schnell an. Der Bundesrat musste rasch reagieren und ergriff Massnahmen, um die Bevölkerung vor einer Virusansteckung und die Spitäler vor einer Überlastung zu schützen sowie zur Unterstützung von Menschen und Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie litten. Dabei stützte sich der Bundesrat direkt auf die Bundesverfassung. Damit diese Massnahmen länger als sechs Monate gelten dürfen, mussten Bundesrat und Parlament ein Gesetz erarbeiten. Dies haben sie mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie getan.

Das Parlament hat das Covid-19-Gesetz im September 2020 angenommen und für dringlich erklärt. Damit trat es sofort in Kraft. Das Gesetz ist befristet; praktisch alle Regelungen gelten bis Ende 2021. Weil gegen das Gesetz das Referendum zustande gekommen ist, wird am 13. Juni 2021 darüber abgestimmt. Wird das Gesetz von den Stimmberechtigten abgelehnt, würde es am 25. September 2021 ausser Kraft treten. Ab diesem Datum gäbe es zum Beispiel keine gesetzliche Grundlage mehr für die wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt unterstützt das Covid-19-Gesetz. Neben den Finanzhilfen regelt das Gesetz unter anderem auch Massnahmen, um die medizinische Gesundheitsversorgung in der Krise sicherstellen zu können. Dabei geht es z.B. um die Möglichkeit, wichtige medizinische Güter wie Schutzausrüstungen zu beschaffen.

Wie andere Kantone auch, ist der Kanton Basel-Stadt darauf angewiesen, dass die gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der Finanzhilfen (u.a. Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung, Entschädigung bei Erwerbsausfall, Härtefallhilfen für Restaurants, Hotels etc.) bestehen bleibt. Die Formulierung neuer Programme und Gesetze würden viel Zeit in Anspruch nehmen und Auszahlungen verzögern, denn die kantonale Vollzugsgesetzgebung etwa bei den Härtefallmassnahmen basiert heute auf dem Covid-19-Gesetz. Ein Nein an der Urne hätte negative Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen und die Arbeitnehmenden. Speziell ist die Situation für Basel-Stadt, weil die hiesige Hotellerie und Gastronomie stark abhängig ist vom Messe- und Geschäftstourismus mit ausländischen Gästen. Anders als klassische Feriendestinationen kann der bisherige erlittene Einbruch in den Sommer- oder Winterferien nicht mit Schweizer Gästen aufgeholt werden.

Besonders betroffen ist der Kanton Basel-Stadt auch in Bezug auf die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Im Gesundheits- und Sozialwesen des Kantons Basel-Stadt beträgt der Anteil der Grenzgängerinnen und Grenzgänger 15%. Dieser hohe Anteil wird nur vom Kanton Tessin (17%) übertroffen. Das Gesundheitswesen des Kantons Basel-Stadt ist entscheidend auf diese Mitarbeitenden angewiesen. Das Covid-19-Gesetz bildet die Grundlage, damit die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich gewährleistet wird.

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