Krankenversicherungspflicht
Wenn Sie in der Schweiz wohnen oder als Ausländerin oder Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind, müssen Sie sich in der Schweiz gegen Krankheit und Unfall versichern.
Versicherungspflicht in der Schweiz
Wenn Sie sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten oder in der Schweiz Wohnsitz haben, müssen Sie sich in der Schweiz obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichern.
Sie müssen die Versicherung innerhalb von 3 Monaten abschliessen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Dazu müssen Sie innerhalb von 3 Monaten ein Gesuch einreichen.
Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge (ASB) zuständig. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht nachkommen, werden vom ASB einem Krankenversicherer zugewiesen.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG beantwortet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt Fragen zum Versicherungsobligatorium und bearbeitet die Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht. Für die Bearbeitung eines Gesuchs wird ein Durchführungskostenbeitrag von 75 Franken erhoben. Ihr Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG stellen Sie bitte direkt online über Gemeinsame Einrichtung KVG. Dort sind auch die übrigen Formulare für Studierende, Entsandte und andere erhältlich.
Formulare und Merkblätter
Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Startet einen Download) Application for exemption from the compulsory health insurance (Startet einen Download) Demande de dérogation à l’obligation de s’assurer pour les soins en cas de maladie (Startet einen Download)Amtliche Zuweisung an einen Schweizer Krankenversicherer
Wird festgestellt, dass eine Person weder im Wohnland noch in der Schweiz versichert ist, erfolgt eine Zuweisung an einen Schweizer Versicherer.
Medizinische Leistungserbringende, die versicherungspflichtige Personen behandeln, müssen diese über die anfallenden Behandlungskosten und die Versicherungsdeckung aufklären.
Sollte festgestellt werden, dass eine Krankenversicherung fehlt, dann ist unverzüglich mit dem untenstehenden Antragsformular eine amtliche Zuweisung zu veranlassen. So werden ungedeckte Behandlungskosten vermieden.
Die Krankenversicherer erheben bei einem nicht entschuldbaren verspäteten Beitritt einen Prämienzuschlag. Sie müssen jeweils den Grund der Verspätung prüfen und ob dieser als nicht entschuldbar oder entschuldbar zu beurteilen ist. Bei Fragen zu einem Zuschlag, wenden Sie sich bitte direkt an den Krankenversicherer.
Wichtig zu Wissen!
Versicherungspflichtige, aber bisher noch nicht versicherte Personen, müssen spätestens bei Behandlungsbeginn über eine Krankenversicherung verfügen. Die Versicherungsdeckung beginnt immer ab dem Beitritt und nicht rückwirkend.
Informationen zur Krankenversicherung
Ein Prämienvergleich zwischen den verschiedenen Krankenversicherern lohnt sich für die meisten Versicherten.
Trotz teilweise beträchtlicher Prämiendifferenzen werden im Bereich der Grundversicherung (KVG) von allen Anbietern die gleichen Leistungen abgedeckt. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Antrag alle Versicherungspflichtigen ohne medizinische Vorbehalte aufzunehmen. Dies gilt allerdings nur für die Grundversicherung (KVG) und nicht für die Zusatzversicherungen (VVG). Grund- und Zusatzversicherungen müssen jedoch nicht zwingend beim gleichen Anbieter abgeschlossen werden.
Sie können mit einer höheren Kostenbeteiligung und mit speziellen Krankenversicherungsmodellen Prämien sparen (Hauarztmodelle und andere). Mehr Informationen zu den aktuellen Versicherungsmodellen mit den Prämienangaben finden Sie auf dem Prämienrechner des Bundes: https://www.priminfo.admin.ch/de/praemien
Einem Verlustschein gleichgesetzte Rechtstitel
Informationen für die Versicherer
Gemäss Art. 105i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, gleichgesetzt.
Nach § 11b der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) entscheidet das Amt für Sozialbeiträge (ASB) über die Gleichwertigkeit von Rechtstiteln.
Als gleichwertig gelten die in der Richtlinie abschliessend aufgezählten Rechtstitel und Vorgänge. Diese beziehen sich primär auf die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aufgeführten Regelungen.
- Prämienverbilligung KK-Prämien 2026 nach Prämie (Startet einen Download)
- Prämienverbilligung KK-Prämien 2026 nach ABC (Startet einen Download)
- Prämienverbilligung HMO und Hausarzt Modell 2026 (Startet einen Download)
- Prämienrechner vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Krankenversicherung: Das wichtigste in Kürze (BAG)
Gesetzliche Grundlagen
Wir sind für Sie da.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sie dürfen sich gerne bei uns melden.
Schreiben Sie oder kommen Sie vorbei.
Amt für Sozialbeiträge (ASB)
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag:
08.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Dienstag:
08.30 - 11.30 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag:
10.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr