Kantonale KI-Richtlinie Basel-Stadt
Die KI-Richtlinie regelt den Umgang mit online verfügbaren, kantonsexternen Instrumenten der künstlichen Intelligenz und dient unter anderem den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung im Arbeitsalltag.
Der Regierungsrat ermutigt die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu einem verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit KI-Tools. KI-Anwendungen bieten eine Vielzahl von Möglichkeiten, sind aber auch mit Risiken verbunden.
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KI-Richtlinie Kanton Basel-Stadt (PDF) (Startet einen Download)- Die Richtlinie gilt als Mindeststandard für die Nutzung von online verfügbaren, kantonsexternen KI-Tools wie ChatGPT, Microsoft Copilot, Google Gemini oder DeepL, im weiteren KI-Tools genannt. Eingeschlossen sind auch Tools zur Spracherkennung («speech to text»), Bildgenerierung oder zur Unterstützung beim Programmieren. Dies unabhängig davon, ob Gratis- oder Bezahlversionen verwendet werden.
- Diese Richtlinie gibt einen Überblick, wie Mitarbeitende KI-Tools in der kantonalen Verwaltung nutzen können, ohne unnötige Risiken einzugehen.
- Einschlägige rechtliche Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Datenschutz oder zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, sind immer einzuhalten. Dazu finden Sie unten konkrete Hinweise.
Die Installation von Software mit KI-Elementen fällt nicht unter diese Richtlinie. Diese ist weiterhin nur nach Freigabe einer Schutzbedarfsanalyse gestattet.
Bei der Arbeit mit KI-Tools gelten folgende Grundsätze
Liste von Anwendungsfällen
Die folgenden beiden Abschnitte geben eine Liste von erlaubten und unerlaubten Anwendungsfällen als Beispiele. Beide Listen sind nicht abschliessend.
Beispiele erlaubter Anwendungsfälle
Unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen können Sie KI-Tools zum Beispiel nutzen, um …
- … öffentlich zugängliche Texte zusammenzufassen,
- … Formulierungsvorschläge für Korrespondenzen oder Präsentationsfolien zu generieren,
- … sich einen ersten Überblick über ein neues Themengebiet zu verschaffen,
- … öffentlich zugängliche Texte zu übersetzen.
Beispiele nicht erlaubter Anwendungsfälle
Folgende Einsätze sind nicht gestattet:
- Beim Austausch mit der Bevölkerung, indem bspw. eine Anfrage unverändert in ein KI-Tool eingegeben wird.
- Die Erledigung eines Auftrags, für den vertrauliche und/oder geheime Informationen eingegeben werden müssen.
- Die Eingabe von Informationen oder Angaben, die einer Organisationseinheit zugeordnet werden können bzw. die Eingabe von Informationen aus laufenden, nicht veröffentlichten politischen Geschäften.
- Das Verfassen von Verfügungen und Erlassen ohne explizite und genügende Rechtsgrundlage, gemäss welcher der (teil- oder voll-)automatisierte Erlass rechtsverbindlicher Entscheide erlaubt ist.
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KI-Richtlinie Kanton Basel-Stadt (PDF) (Startet einen Download)Auskunft und Hinweise
Fragen?
Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen zum Einsatz von KI das DCC Data Competence Center am Statistischen Amt Basel-Stadt unter dcc@bs.ch
Eine durch IT BS betriebene kantonsinterne KI-Plattform befindet sich derzeit im Aufbau. Auf dieser Plattform können KI-Anwendungen von Kantonsmitarbeitenden im Kantonsnetz einfach und sichergenutzt werden. Die interne KI-Plattform steht im Testbetrieb zur Verfügung. Hier befinden sich auch die KI-Tools der Pilotphase, die laufend weiterentwickelt werden. Bei der Nutzung dieser internen KI-Anwendungen gilt die vorliegende Richtlinie nicht in vollem Umfang. Die KI-Anwendungen sind für die Verarbeitung von besonderen Personenbezogenen Daten bis und mit Erhöhtem Schutzbedarf (ES) freigegeben.
Tipps und Weiterbildung
Unter diesem Link finden Sie weitere Tipps zum Umgang mit KI-Tools: Zu den KI-FAQ
Hier finden Sie eine Liste mit empfohlenen KI-Tools: Zu den Empfehlungen
Unter diesem Link finden Sie Hinweise zu Online-Kursen zum Umgang mit KI-Tools: Zu den Kursen
Referenzen
(1) Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und Merkblatt zur Datenschutz-Folgeabschätzung nach den Art. 22 und 23 DSG.
(2) Weisung Schutzmassnahmen Informationssicherheit (Schutzkatalog) und Verordnung über die Informationssicherheit (ISV).
(3) Personendaten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
(4) Dem Amtsgeheimnis unterliegen alle Angelegenheiten innerhalb der Verwaltung soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht, oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht (§ 19 Abs. 1 des Personalgesetzes). Ausgenommen sind insbesondere Informationen, die gemäss Öffentlichkeitsprinzip zugänglich sind (§ 25 Abs. 1 IDG). Im Zweifelsfall ist es ratsam, davon auszugehen, dass eine Information dem Amtsgeheimnis untersteht, und die Frage mit der vorgesetzten Person abzuklären. Andere Geheimhaltungspflichten ergeben sich aus Spezialgesetzen bzw. gelten für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Steuergeheimnis, Schweigepflicht nach Gesundheitsgesetz).