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Arbeitsbewilligungen für Drittstaatsangehörige

Personen, die aus einem Drittstaat kommen (nicht EU/EFTA), die in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen generell eine Bewilligung

Achtung

Klären Sie ab, ob Sie für die Einreise ein Visum benötigen.

Arbeitsmarktzulassung

Personen, die nicht aus einem Land in der Europäischen Union, oder einem EFTA-Staat stammen, und in der Schweiz arbeiten wollen, können generell nur zugelassen werden, wenn sie gut qualifiziert sind.

Genauere Angaben, zur Arbeitsmarktzulassung, finden Sie in den folgenden Seiten:


Lohn- und Arbeitsbedingungen

Arbeitsverhältnisse in der Schweiz unterstehen verschiedenen Vorschriften, welche die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen sicherstellen. 


Wohnsitz in der Schweiz

Wenn Arbeitnehmende aus einem Drittstaat, eine Stelle bei einem Schweizer Arbeitgebenden antreten, muss der Arbeitgebende die Arbeitsbewilligung beantragen.


Selbstständige Erwerbstätigkeit

Drittstaatsangehörige können in der Schweiz in folgenden Fällen grundsätzlich ohne zusätzliche Bewilligung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen: 

  • Die ausländische Person ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C).
  • Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner besitzt eine Niederlassungsbewilligung (C).
  • Die ausländische Person ist mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet bzw. lebt in eingetragener Partnerschaft.
  • Die ausländische Person ist mit einer EU-/EFTA-Staatsangehörigen bzw. mit einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen verheiratet bzw. lebt in eingetragener Partnerschaft.

Ausländische Personen, bei denen keine der oben aufgezählten Kriterien zutreffen, können beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter folgenden Bedingungen ein Gesuch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stellen:

  • Das gesamtwirtschaftliche Interesse liegt vor.
  • Es sind die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen vorhanden.
  • Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben.

Entsendung durch ein Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA

Arbeitnehmende aus einen Drittstaat, die von Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsendet werden, können das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit nutzen, wenn sie seit mindestens 12 Monaten im EU/EFTA-Arbeitsmarkt integriert sind. 

Die Meldevorschriften sind, in diesem Fall, wie für Entsandte mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit anzuwenden.


Entsendung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Entsendungen bis zu 8 Einsatztagen

Für entsandte Drittstaatsangehörige, sind die ersten 8 Tagen im Kalenderjahr nicht melde- oder bewilligungspflichtig.

Achtung

Alle Einsätze in den Branchen:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
  • Erotikgewerbe

brauchen eine Bewilligung ab dem ersten Tag.

Entsendungen über 8 Tage

Einsätze die länger als 8 Tage dauern, oder Einsätze von Personen, deren 8 Bewilligungsfreie Tage im Kalenderjahr bereits verbraucht sind, sind bewilligungspflichtig.


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Telefonische Beratung: 9.00 - 11.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr


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