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Erstes umfassendes Gesundheitsgesetz für den Kanton Basel-Stadt

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat vom Entwurf zu einem Gesundheitsgesetz Kenntnis genommen und das Gesundheitsdepartement ermächtigt diesen Entwurf in Vernehmlassung zu geben. Das vorgelegte Gesetz ist das erste umfassende Gesundheitsgesetz für den Kanton Basel-Stadt. Neu wird unter anderem im Sinne einer gesundheitspolizeilichen Generalklausel das zuständige Departement ermächtigt notwendige Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen falls keine gesetzlichen Vorschriften bestehen und Gefahr droht. Ebenfalls neu gibt es beispielsweise nur noch eine Kategorie von Spitälern (Anpassung an Änderungen des KVG die Anfang 2009 in Kraft treten) sowie Vorschriften über Tattoos Piercing und Solarien.

Das erste umfassende Gesundheitsgesetz für den Kanton Basel-Stadt liegt im Entwurf vor. Nach der Kenntnisnahme durch den Regierungsrat geht der Entwurf nun in die Vernehmlassung. Das neue Gesetz soll die heute bestehenden nur rudimentären Grundlagen des Gesundheitsrechts ersetzen: So das „Gesetz über das Gesundheitswesen und die Gesundheitspolizei“ von 1864, das „Gesetz betreffend die Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin“ von 1879 sowie sieben weitere Einzelgesetze wie das Spitalgesetz (1981), das Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen (1990) oder das Spitex-Gesetz (1991), die das Gesundheitswesen im Kanton Basel-Stadt bisher regelten.

Das Gesetzeswerk regelt als Rahmengesetz Sachgebiete, die bisher nicht oder nur rudimentär geregelt waren. Dabei wird dem Regierungsrat die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen zugewiesen. Das für die Umsetzung beziehungsweise den Vollzug zuständige Departement übt schliesslich die konkrete Aufsicht über das Gesundheitswesen und die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens aus.

Die neue Gesetzgebung beinhaltet eine Reihe von Neuerungen und Änderungen in den neun Kapiteln: Allgemeine Bestimmungen, Organisation und Zuständigkeiten; Gesundheitsförderung und Prävention; Gesundheitspolizeiliche Massnahmen; Rechte, Obliegenheiten und Pflichten der Patientinnen und Patienten; Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens; Institutionen der Gesundheitspflege; Heilmittel, Lebensmittel, Gifte, Substanzen und Stoffe; Besondere medizinische Massnahmen; Schlussbestimmungen.

Neuerungen und/oder Änderungen im Vergleich zu den heute geltenden Gesetzen sind unter anderem:

- Als eine der bedeutenden Neuerungen werden die Rechte der Patientinnen und Patienten und ihre Pflichten nicht nur für den stationären Bereich (Spitäler), sondern auch für die ambulante Versorgung geregelt.

  • Alle Berufsausübenden des Gesundheitswesens haben im Übrigen die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (die Vorschrift ist in dieser Form neu). Sie unterstehen weiterhin einer beruflichen Schweigepflicht und haben Patientendokumentationen zu führen, aus welchen ersichtlich ist, wer was eingetragen hat. Die Patientin und der Patient haben das Recht, Kopien der Krankengeschichte zu verlangen.
  • Geregelt werden gemäss Gesetzesentwurf künftig der Anspruch von Sterbenden auf eine angemessene und ihrem Zustand angepasste Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen. Dies nach den Grundsätzen der Palliativmedizin.
  • Neu auf Gesetzesstufe werden als gesundheitspolizeiliche Funktionsträger bezeichnet: Kantonsärztin/-arzt, Kantonszahnärztin/-zahnarzt, Kantonsapotheker/-apotheker, Kantonstierärztin/-tierarzt und Kantonschemikerin/-chemiker. Den Titel Kantonszahnärztin/-zahnarzt gab es bis anhin nicht.
  • Im Sinne einer gesundheitspolizeilichen Generalklausel werden neu das zuständige Departement beziehungsweise die gesundheitspolizeilichen Funktionsträger ermächtigt, notwendige Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen, falls keine gesetzlichen Vorschriften bestehen und Gefahr droht.
  • Gesetzlich geregelt werden sollen auch Vorschriften zum Thema kosmetische und andere Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Gesundheit auswirken können. Namentlich sind dies unter anderem Vorschriften über Tattoos, Piercing, Solarien, sowie die allgemeine Hygiene.
  • Neu wird es nur noch eine Kategorie Spitäler geben. In Anpassung an Änderungen des KVG, die am 1.1.2009 in Kraft treten, werden die Bewilligungsvoraussetzungen der Spitäler sowie der Pflegeheime neu geregelt. Staatliche und private Spitäler werden demnach gleich behandelt. Alle in der Spitalliste aufgeführten Spitäler sollen etwa verpflichtet werden, im Rahmen ihres Leistungsauftrages alle Personen mit Wohnsitz im Kanton aufzunehmen, die einer Spitalbehandlung bedürfen.
  • Schliesslich enthält das Gesetz neu Bestimmungen über die Sterilisation, die Obduktion und Organentnahme, die Transplantation und die medizinisch unterstützte Forschung.

Hinweise

Vernehmlassungsunterlagen: www.bs.ch/vernehmlassungen

Weitere Auskünfte

Regierungsrat Dr. Carlo Conti, Telefon +41 (0)61 267 95 23 Vorsteher Gesundheitsdepartement