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Personalgesetz: Kündigungsmodalitäten sollen angepasst werden

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat schlägt eine Anpassung des kantonalen Personalgesetzes vor. Im Falle einer unrechtmässigen Kündigung soll der Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch einen Anspruch auf Entschädigung ersetzt werden, wie dies auch in anderen Kantonen üblich ist. Weiter soll in Anlehnung an die Regelung des Bundes im Kaderbereich ein zusätzlicher Kündigungsgrund eingeführt werden. Mit diesen Anpassungen wird eine nicht mehr zeitgemässe sowie unpraktikable Regelung aufgehoben und die Flexibilität des Arbeitgebers in einem wichtigen Bereich erhöht.

Der Regierungsrat hat am 3. Juni 2025 ein austariertes Lohnmassnahmenpaket präsentiert. Damit soll der teilweise erhebliche Rückstand der Löhne von Berufseinsteigenden beim Kanton Basel-Stadt korrigiert werden. Zudem soll die Attraktivität der Schichtberufe erhöht und die temporär ausgerichtete Arbeitsmarktzulage für Mitarbeitende der Kantonspolizei nachhaltig abgelöst werden.

Darüber hinaus stellte der Regierungsrat auch Handlungsbedarf bei den Kündigungsmodalitäten fest. Konkret soll die Weiterbeschäftigungspflicht bei unrechtmässiger Kündigung durch einen Entschädigungsanspruch abgelöst und im Kaderbereich ein neuer Kündigungsgrund eingeführt werden. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Vorlage zuhanden des Grossen Rats verabschiedet.

Weiterbeschäftigungspflicht wird durch Entschädigungsregelung abgelöst

Kündigungen von Seiten Arbeitgeber Basel-Stadt sind – unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt sind oder nicht – in der Regel mit einer irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und der oder dem betroffenen Mitarbeitenden verbunden. Unter diesen Umständen ein Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten, ist weder für die betroffenen Mitarbeitenden noch für den Arbeitgeber und das jeweilige Umfeld sinnvoll. Die derzeit gesetzlich festgelegte Pflicht zur Weiterbeschäftigung soll entfallen und durch eine Entschädigungsregelung abgelöst werden. Diese sieht vor, dass die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn ihr Rekurs gegen die Kündigung gutgeheissen wird. Die Entschädigung wird durch die Rekursinstanz festgelegt und beträgt in der Regel maximal einen Jahreslohn.

Aufschiebende Wirkung von Rekursen entfällt

Mit der Einführung der Entschädigungsregelung entfällt die aufschiebende Wirkung von Rekursen gegen Kündigungen und somit auch die Lohnfortzahlungspflicht. Damit endet das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bisher kam Rekursen gegen Kündigungen aufschiebende Wirkungen zu. Dies führte zu einer automatischen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Rekursverfahren vor der Personalrekurskommission und dem Verwaltungsgericht. Diese Verfahren dauern bis zu einem Jahr und länger. Der für diese Periode bezahlte Lohn kann auch dann nicht mehr zurückgefordert werden, wenn der Rekurs abgewiesen wird. Zu beachten ist, dass Rekurse gegen Kündigungen von der Personalrekurskommission nur selten gutgeheissen werden: In den letzten fünf Jahren war dies bei 48 Rekursen gegen Kündigungen nur zwei Mal der Fall.  

Zusätzlicher Kündigungsgrund im Kaderbereich mit Anspruch auf Abfindung

Für Mitarbeitende ab Lohnklasse 21 soll der zusätzliche Kündigungsgrund des «Wegfalls der gedeihlichen Zusammenarbeit mit Vorgesetzten» im Personalgesetz verankert werden. Diese Anpassung lehnt sich ans Bundespersonalrecht an und betrifft rund 100 Mitarbeitende. Diese Personen bekleiden die wichtigsten Stabsfunktionen sowie die Leitungen grosser respektive bedeutsamer Organisationseinheiten der Verwaltung. Sie haben eine besondere Nähe zu den Departementsvorstehenden. Aufgrund ihrer zentralen Funktion hat der «Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit Vorgesetzten» weitreichende negative Auswirkungen auf die Erfüllung wichtiger staatlicher Aufgaben sowie auf die Organisation und andere Mitarbeitende. Eine zeitgerechte Trennung muss in solchen Situationen möglich sein. 

Abfindung als Ausgleich

Der zusätzliche Kündigungsgrund stellt für die betroffenen Kadermitarbeitenden einen Nachteil gegenüber den anderen Mitarbeitenden dar. Dieser wird durch den Anspruch auf eine angemessene Abfindung ausgeglichen. Die Abfindung beträgt mindestens einen halben und in der Regel maximal einen ganzen Jahreslohn. 

Die Einführung des zusätzlichen Kündigungsgrunds erhöht den Handlungsspielraum des Arbeitsgebers Basel-Stadt in einem wichtigen Bereich und nimmt die Anliegen des Vorstosses von Annina von Falkenstein und Konsorten betreffend «Änderung der Kündigungsbestimmungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des oberen Kaders aller dem Personalgesetz unterstellten Bereiche» auf.

Weitere Auskünfte

Regierungsrätin Dr. Tanja Soland

Vorsteherin Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt