Grosse Waldbrandgefahr: Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern
MedienmitteilungDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Die Waldbrandgefahr in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist aktuell gross (neu: Waldbrandgefahrenstufe 4). Die zuständigen kantonalen Behörden haben deshalb ab Freitag, 3. Juli 2026, ein absolutes Feuerverbot im Wald sowie an Waldrändern erlassen. Feuer dürfen nur mit einem Mindestabstand von 50 Metern zum Waldrand entfacht werden.
Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern
Die weiterhin anhaltend hohen Temperaturen und die nur geringfügigen Niederschläge haben die Böden stark ausgetrocknet. In den kommenden Tagen wird sich die Situation verschärfen. Die Waldbrandgefahr hat damit deutlich zugenommen. Sie ist derzeit «gross» (Stufe 4 von 5). Vielerorts ist die Streuschicht trocken bis sehr trocken. Die Vegetation zeigt bereits deutliche Symptome von Trockenstress (welke und abfallende Blätter, spontan abbrechende Äste). Mit den erneut hohen Temperaturen von über 30°C und der tiefen Luftfeuchtigkeit ist die Entzündbarkeit sehr hoch. Die Feuerintensität und die Ausbreitungsgeschwindigkeit sind aufgrund des hohen Anteils an trockenem Brandgut gross. Es ist mit Kronenfeuern zu rechnen. Feuer können im Boden weiterschwelen und sich ausbreiten. Insbesondere in Hanglagen ist mit einem gefährlichem Feuerverhalten zu rechnen. Windböen begünstigen eine rasche Brandausbreitung. In Basel-Stadt sind bereits tiefere Bodenschichten ausgetrocknet.
Die Waldbrandgefahrenstufe ist neu auf Stufe 4 (gross). Deshalb hat das Amt für Wald und Wild beider Basel ab morgen, Freitag, 3. Juli 2026, ein absolutes Feuerverbot im basel-städtischen Wald und an Waldrändern erlassen. Das Verbot gilt bis auf Widerruf.
- Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Mindestabstand zum Wald sind 50 Meter. Das gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Grills.
- Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
- Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist generell verboten.
Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot für Mensch und Tier an der Wiese und am Unterlauf der Birs gilt weiterhin
Das Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Wiese und am Unterlauf der Birs gilt weiterhin (siehe Medienmitteilung vom 24.6.2026).