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Ersatzwahlen in das Arbeitsgericht für den Rest der Amtsperiode 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027

Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ersatzwahlen ans Arbeitsgericht für die Berufsgruppe 3: «Verwaltung, Verkauf, Elektronische Datenverarbeitung (EDV), Chemische Industrie» (als Arbeitgebervertreter/in) für den Rest der Amtsperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 ist am Montag, 23. Juni, um 09.00 Uhr abgelaufen. Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2025 Corinna Grünig als Richterin des Arbeitsgerichts für den Rest der Amtsperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 gewählt.

Für die Vakanz in der Berufsgruppe 2 «Gastgewerbe» (arbeitnehmerseitig) wurde kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht. Deshalb hat der Regierungsrat eine Nachfrist zur Nachreichung von Wahlvorschlägen gesetzt.

Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für den Rest der Amtsperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 können von Arbeitnehmerorganisationen (als Arbeitnehmervertreter/in der Berufsgruppe 2 «Gastgewerbe») zuhanden des Regierungsrates schriftlich bis spätestens Montag, 15. September 2025, 09.00 Uhr, beim Präsidialdepartement, Staatskanzlei, Wahlen und Abstimmungen, eingereicht werden.

Wahlvorschläge für den Rest der Amtsperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 können von Arbeitgeberorganisationen (als Arbeitgebervertreter/in der Gruppe 5 «Gesundheit und Erziehung») zuhanden des Regierungsrates schriftlich bis spätestens Montag, 29. September 2025, 09.00 Uhr, beim Präsidialdepartement, Staatskanzlei, Wahlen und Abstimmungen, eingereicht werden.

Zur Einreichung bitten wir um vorgängige Terminvereinbarung (061 267 48 68).

Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wählbarkeitsvoraussetzung ist die Stimmberechtigung im Kanton Basel-Stadt.

Zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzung:
Als  Arbeitnehmervertreter/in wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Gewerbe-, Handels- oder Fabrikationsgeschäft, die nicht Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Sinne von § 14 Abs. 1 GOG sind.

Als Arbeitgebervertreter/in wählbar sind die Geschäftsinhaberinnen und -inhaber sowie Prokuristinnen und Prokuristen, bei Gesellschaften die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie bei juristischen Personen die laut dem Handelsregister zu deren Vertretung ermächtigten Personen. Von der Leitung des Geschäfts können Personen als Arbeitgebende bezeichnet werden, welche Vollmacht zur Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmenden erhalten haben.

Wahlvorschlagsformular mit detaillierten Angaben zur korrekten Einreichung:

Weitere Informationen

Kantonsblatt vom 16. August 2025

Kantonsblatt vom 24. Mai 2025

Kantonsblatt vom 22. Februar 2025