Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Begründung von Stockwerkeigentum

§ 8 Abs. 5-7 WRFG, § 19 WRSchV

Die Begründung von Stockwerkeigentum ist bewilligungspflichtig, wenn sie eine bestehende Liegenschaft mit vier oder mehr Wohnungen betrifft. 

Das Bewilligungsgesuch ist vor der Begründung des Stockwerkeigentums bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, einzureichen. Das Grundbuch- und Vermessungsamt verweist Antragstellende ohne Bewilligung an die WSK zur Gesuchseinreichung innert 30 Tagen, sofern die Bewilligungspflicht nicht ausgeschlossen werden kann (§ 9b Abs. 2 der Verordnung über das Grundbuch [VOGB]).

Im Bewilligungsgesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die Liegenschaft im Zeitpunkt der Stockwerkeigentumsbegründung einen für Stockwerkeigentum angemessenen Standard aufweist.

Ein solcher liegt vor, wenn ein zeitgemässer Wohnstandard gegeben ist, namentlich wenn die Liegenschaft insbesondere über eine Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbereich notwendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügt. Diese Kriterien sind jedoch nicht abschliessend und können durch die WSK ergänzt werden. 

Die WSK prüft das Gesuch innerhalb von vier Monaten und teilt der Eigentümerschaft mittels Verfügung mit, ob eine Bewilligung erteilt wird.

Staatliche Stelle für Wohnraumschutz

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Grenzacherstrasse 62
4005 Basel

Öffnungszeiten

Telefonzeiten
Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr

Inhalt aktualisiert