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Umbau, Renovation und Sanierung

Checkliste: Verfahrenswahl und Gesuchseinreichung

Sie planen ein Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben? Dann gehen Sie vor der Einreichung eines Gesuchs bei der WSK die folgende Checkliste durch: 

Schritt 1: WSK-Bewilligungspflicht prüfen
Muss das Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben der WSK vorgelegt werden (Übersicht Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben)?

Nein:  Sie können die baulichen Massnahmen ohne Verfahren vor der WSK durchführen.
Ja:      Weiter zu Schritt 2

Schritt 2: Baurechtliches Verfahren abklären
Muss für das Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben ein Baubewilligungsverfahren oder ein Kanalisationsbewilligungsverfahren durchgeführt werden? 

Nein:  Weiter zu Schritt 4
Ja:      Weiter zu Schritt 3

Schritt 3: Baurechtliches Verfahren abwarten
Das Gesuch kann erst nach Abschluss des Baubewilligungs- bzw. Kanalisationsbewilligungsverfahrens bei der WSK eingereicht werden (§ 23 Abs. 2 WRSchV). Ist das betreffende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen?

Nein:  Warten Sie ab, bis das baurechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Ja:      Weiter zu Schritt 4

Schritt 4: Passendes WSK-Verfahren wählen
Bestimmen Sie mit Hilfe der folgenden Übersicht das passende WSK-Verfahren (Übersicht WSK Verfahren).

Wird ein Gesuch oder eine Meldung in einem unpassenden Verfahren eingereicht, so kann das zuständige Präsidium der WSK einen Verfahrenswechsel von Amtes wegen beschliessen sowie zusätzliche Angaben und Unterlagen nachfordern (§ 23 Abs. 3bis WRSchV). 

Schritt 5: Gesuch einreichen
Reichen Sie das passende Gesuchs- oder Meldeformular mit allen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, ein.

Wenn Sie das Gesuch elektronisch einreichen wollen, beachten Sie die geltenden Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr.


Meldeverfahren

§ 8a und 8c WRFG, § 20b WRSchV

Das Verfahren auf einen Blick

«Schnellverfahren» bei Vorhaben ohne Mietzinsaufschläge

Eine Präsidentin/ein Präsident bzw. eine Schreiberin/ein Schreiber der WSK prüft die eingehende Meldung summarisch und erlässt eine Verfügung. Die Verfügung listet die gemeldeten Massnahmen sowie die betroffenen Wohnungen und Mietparteien auf. Zudem stellt die Verfügung fest, dass aufgrund der gemeldeten Massnahmen keine Mietzinserhöhung vorgenommen wird.

Die Verfügung wird der Eigentümerschaft oder einer von ihr bevollmächtigten Person zugestellt. Eine Kopie der Verfügung geht an die betroffenen Mietparteien sowie den Mieterinnen- und Mieterverband Basel.


Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 8a, 8d WRFG; §§ 5, 22 und 24 WRSchV

Das Verfahren auf einen Blick

- Standardverfahren
- Gesetzliche Begrenzung der maximalen Mietzinsaufschläge
- Wenige Angaben und Unterlagen notwendig
- Gesuchsbehandlung durch eine Präsidentin/einen Präsidenten der WSK
- Summarische Plausibilitätsprüfung
- Knappe Verfügung

Im Gesuch sind die geplanten Investitionen anzugeben und auf die betroffenen Wohnungen aufzuschlüsseln. Es ist glaubhaft zu machen, dass die baulichen Massnahmen mit den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung konform sind und die betroffenen Wohnungen in derselben Kategorie verbleiben. 

Eine Präsidentin/ein Präsident der WSK prüft die Plausibilität der Gesuchsangaben summarisch und ermittelt die maximalen Mietzinsaufschläge innerhalb der gesetzlichen Bandbreiten. Mehr Informationen und ein konkretes Beispiel zur Ermittlung der maximalen Mietzinsaufschläge finden Sie hier

Wichtig: Die WSK entscheidet nicht über die Durchführbarkeit von Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben. Bauliche Massnahmen können auch dann realisiert werden, wenn sie bei der Ermittlung der maximalen Mietzinsaufschläge nicht berücksichtigt werden. 

Abschliessend erlässt die Präsidentin/der Präsident eine Verfügung, welche den Sachverhalt und die ermittelten maximalen Mietzinsaufschläge kurz zusammenfasst. Stellen sich in einem Verfahren Grundsatzfragen, kann sie oder er das Verfahren einer paritätischen Dreierkammer zum Entscheid zuweisen. In diesem Fall erlässt die paritätische Dreierkammer die Verfügung nach Ermittlung der maximalen Mietzinsaufschläge.

Die Verfügung wird der Eigentümerschaft oder der von ihr bevollmächtigten Person zugestellt. Eine Kopie geht an die betroffenen Mietparteien sowie den Mieterinnen- und Mieterverband Basel. Nach Vollstreckbarkeit der Verfügung ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren beendet und es kann mit der Durchführung der baulichen Massnahmen begonnen werden.


Umfassendes Bewilligungsverfahren

§ 8a und 8e WRFG, §§ 5, 22 und 25 WRSchV

Das Verfahren auf einen Blick

- Komplexes Verfahren inkl. Augenschein
- Keine gesetzliche Begrenzung der maximalen Mietzinsaufschläge
- Grundsätzlich bedeutende Energieeinsparung erforderlich
- Umfassende Angaben und Unterlagen notwendig
- Gesuchsbehandlung durch eine paritätische Dreierkammer der WSK
- Detaillierte Prüfung
- Ausführliche Verfügung

Damit die WSK auf das Gesuch eintreten kann, muss die Eigentümerschaft nachweisen, dass:

  1. die Liegenschaft bereits die GEAK Gebäudehülleneffizienzklasse B aufweist;
  2. durch das Bauvorhaben eine Energieeinsparung von 15% gemäss Anhang 5 WRSchV erzielt wird oder
  3. eine Energieeinsparung von 15% aufgrund erschwerter oder zeitlich dringlicher baulicher Bedingungen oder Vorgaben insbesondere betreffend Denkmalschutz, Hindernisfreiheit, Erdbebenertüchtigung oder Gebäudekontamination unverhältnismässig wäre.

Zudem sind die geplanten Investitionen anzugeben und auf die betroffenen Wohnungen aufzuschlüsseln. Es ist detailliert zu begründen und zu belegen, dass die baulichen Massnahmen mit den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung konform sind und die betroffenen Wohnungen in derselben Kategorie verbleiben.

Die WSK prüft die Gesuchsangaben und -unterlagen als paritätische Dreierkammer. Bei Bedarf kann sie weitere Angaben und Unterlagen nachfordern. In der Regel führt sie zudem einen Augenschein vor Ort im Beisein der Eigentümerschaft oder ihrer Vertretung durch.

Ist der Sachverhalt vollständig erstellt und kann auf das Gesuch eingetreten werden, so ermittelt die WSK die maximalen Mietzinsaufschläge. Im umfassenden Bewilligungsverfahren gibt es dafür keine pauschalen Obergrenzen. Mehr Informationen und ein konkretes Beispiel zur Ermittlung der maximalen Mietzinsaufschläge finden Sie hier.

Wichtig: Die WSK entscheidet nicht über die Durchführbarkeit von Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben. Bauliche Massnahmen können auch dann realisiert werden, wenn sie bei der Ermittlung der maximalen Mietzinsaufschläge nicht berücksichtigt werden. 

Abschliessend erlässt die WSK eine Verfügung, welche den Sachverhalt, die ermittelten maximalen Mietzinsaufschläge sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Verfügung wird der Eigentümerschaft oder der von ihr bevollmächtigten Person zugestellt. Eine Kopie geht an die betroffenen Mietparteien sowie den Mieterinnen- und Mieterverband Basel. Nach Vollstreckbarkeit der Verfügung ist das umfassende Bewilligungsverfahren beendet und es kann mit der Durchführung der baulichen Massnahmen begonnen werden.


Grobübersicht Verfahrensablauf

Verfahrensablauf mit vorgelagertem Baubewilligungsverfahren

Diagramm des Bewilligungsverfahrens für Sanierung, Renovation und Umbau.
© Wohnschutzkommission

Verfahrensablauf ohne vorgelagertes Baubewilligungsverfahren oder Meldepflicht nach Bau- und Planungsgesetz (BPG) 

Ablaufdiagramm zur Gebäudesanierung ohne WBG Verfahren.
© Wohnschutzkommission

Staatliche Stelle für Wohnraumschutz

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4005 Basel

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