Schifffahrtsbranche
Möchten Sie als Unternehmen mit operativem Sitz in der Schweiz mit Schweizer Arbeitsverträgen Gesuche für Arbeitsbewilligungen einreichen?
Unternehmen mit operativem Sitz in der Schweiz
Für Mitarbeitende aus Drittstaaten ist ab dem ersten Einsatztag eine Arbeitsbewilligung nötig.
- Einsätze in der Schweiz, bzw. in Basel, sind möglich für 1 - 50 Tage innerhalb von 10 Monaten.
- Es wird ein befristetes Visum D ausgestellt.
- 8-Tage-Regelung gilt nicht.
Ein Unternehmen mit operativem Sitz in der Schweiz bedeutet:
- Leitungsteam mit Weisungs- und Entscheidungsbefugnis existiert.
- Büro, Sekretariat und Verwaltung sind vorhanden.
- Lohnabrechnungen werden in der Schweiz getätigt.
- Anstellung und Bezahlung des Personals erfolgt in der Schweiz.
Wichtig:
- Reine Briefkastenunternehmen oder Personalverleihunternehmen gelten nicht als operativ tätig.
- Bitte beachten Sie die relevanten SEM-Weisungen zum AIG, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit unter 4.7.14.3.
- Bewilligungen oder Visa aus anderen Ländern gelten nicht automatisch auch für die Schweiz.
Möchten Sie ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung stellen?
Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir die effektive Situation klären können.
Unternehmen mit operativem Sitz im Ausland
Für Mitarbeitende aus Drittstaaten
8-Tage-Regelung gilt: Einsätze in der Schweiz sind bis zu 8 Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei möglich. Eine Meldung ist nicht notwendig.
Wichtig:
- Bitte beachten Sie die relevanten SEM-Weisungen zum AIG, Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit unter 4.7.14.3.
- Bewilligungen oder Visa aus anderen Ländern gelten nicht automatisch auch für die Schweiz.
Haben Sie noch Fragen?
Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir die effektive Situation klären können.
Informationen & Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Arbeitsbeziehungen
Arbeitsbewilligungen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Arbeitsbewilligungen
Utengasse 36
4058 Basel